• 2020

Anforderungen an die Rechnung für den Vorsteuerabzug / Handelsübliche Bezeichnung / § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG

 

Fraglich ist, welche Anforderungen an eine handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände in Rechnungen zu stellen sind. Diese Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn Waren im Niedrigpreissegment geliefert werden. Über diese Problematik hatte der BFH mit Urteilen v. 10.7.2019, XI R 28/18 und XI R 2/18 zu entscheiden. Danach bestimmt sich die Handelsüblichkeit der gelieferten Waren nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die unterschiedlichen Handelsstufen (Großhandel/Einzelhandel) und die Preisklassen (oberes/mittleres/niedrigeres Preissegment). Danach kann auch die Beschreibung der Ware der Gattung nach handelsüblich sein und damit den Rechnungsanforderungen genügen. Abzustellen ist auf die kaufmännischen Gepflogenheiten. Was danach den Marktteilnehmern als Bezeichnung genügt, reicht auch für umsatzsteuerliche Zwecke aus. Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL kennt den Begriff der handelsüblichen Bezeichnung nicht. Die Regelung verlangt nur die Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände. Eine Individualbezeichnung ist nicht erforderlich. Der Stpfl. kann sich auf die für ihn jeweils günstigere Regelung berufen. Von daher kann z.B. die FinVerw, wenn die gewählte Bezeichnung den Richtlinienvorgaben entspricht, keine handelsübliche Bezeichnung verlangen. Im Übrigen ist nach Auffassung des EuGH auch bei einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn der Unternehmer die Art der Leistung anderweitig nachweist. Im Übrigen gelten die Ausführungen des BFH in den obigen Urteilen für alle Unternehmer und nicht nur für das Niedrigpreissegment. Nachweise für die Handelsüblichkeit der verwendeten Angaben sollten vorgehalten werden.

(so Müller, Zur Anforderung an die "handelsübliche Bezeichnung" der Leistung in Rechnungen - Zugleich Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 10.7.2019 - XI R 28/18 und XI R 2/18, UR 2020, 285)

Besitz einer Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug / § 14 UStG

 

Nach Auffassung des BFH in seinem Urteil v. 15.10.2019, V R 14/18 ist für den Vorsteuerabzug zwingend der Besitz einer Rechnung erforderlich. Der EuGH dürfte insoweit einen anderen Ansatz verfolgen. Danach darf die FinVerw den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagen, weil bestimmte Rechnungsangaben fehlerhaft sind, wenn sie über sämtliche Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die für den Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH v. 21.11.2018, C-664/16 scheint es auch nicht erforderlich zu sein, dass zunächst ein fehlerhaftes Rechnungsdokument vorliegt, welches nachträglich ergänzt wird. Es dürfte vielmehr ausreichen, dass die entsprechenden Informationen in vollem Umfang in anderer Art und Weise - also ohne Rechnung - der FinVerw vermittelt werden. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Auffassungen wäre der BFH verpflichtet gewesen, den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

(so von Streit/Streit, Form als Selbstzweck? - Zugleich Anmerkungen zu BFH, Urt. v. 15.10.2019 - V R 14/18, UR 2020, 209)

• 2021

Aufhebung und spätere Neuausstellung einer Rechnung mit späterem Vorsteuerabzug / Gutschriften / § 14 Abs. 2 S. 3 und 4 UStG

 

Wird eine zwar fehlerhafte, aber die Mindestangaben enthaltene Rechnung annulliert und neu erstellt, stellt sich die Frage, ob dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs hat. Dies hat der EuGH mit Urteil v. 21.10.2021, C-80/20 verneint. Maßgebender Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen der Zeitpunkt des Vorliegens der alten Rechnung und nicht der Zeitpunkt des Vorliegens der neuen Rechnung. In Betracht kommt hier nur eine rückwirkende Berichtigung der alten Rechnung. Von daher kann bei Vorliegen einer fehlerhaften, aber die Mindestangaben enthaltenen Rechnung mit dem Vorsteuerabzug nicht bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung gewartet werden. Anders ist dies, wenn es umsatzsteuerlich auch zu einer Rückgängigmachung der Lieferung mit anschließender Neulieferung kommt. Entsprechende Auswirkungen dürfte die obige Rechtsprechung des EuGH auch auf Gutschriften haben mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BFH, wonach die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann mit ihrem Widerruf verliert, wenn sie den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die USt zutreffend ausweist (BFH v. 23.1.2013, XI R 25/11), hinfällig sein dürfte. Will der BFH insoweit seine Rechtsprechung aufrecht erhalten, dürfte eine entsprechende Vorlage an den EuGH erforderlich sein.

(so Heinrichshofen, Bloße Aufhebung einer Rechnung begründet keinen späteren Vorsteuerabzug bei Neuausstellung – Zugleich Anm. zu EuGH, Urt. v. 21.10.2021 – C 80/20, UR 2021, 845)

• 2023

Fortlaufende Rechnungsnummer / Schätzung / § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG

 

Zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört die An...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge