• 2019

Wirtschaftliches Eigentum an Mitunternehmeranteilen/§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

 

Entscheidend für die steuerliche Zurechnung eines Mitunternehmeranteils ist das wirtschaftliche Eigentum am Mitunternehmeranteil. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Mitunternehmeranteil verlangt, dass Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative auf den Erwerber mit Besitz, Nutzungen und Lasten einschließlich des Sonderbetriebsvermögens I und II übergehen. Eine kurzfristige Haltedauer durch den Erwerber ist ausreichend. Ob hierfür eine logische Sekunde ausreicht, hat die Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden. Geltung haben die aufgezeigten Grundsätze auch für Kleinanteile. Begründet werden kann der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Mitunternehmeranteil auch vor dessen rechtlichem Eigentumsübergang. Eine rückwirkende Begründung der Mitunternehmerstellung ist nicht möglich. Anders ist dies bei rein technischen Rückwirkungen für eine kurze Zeitspanne von höchstens drei Monaten. Bei unterjährigen Transaktionen von Mitunternehmeranteilen bei fortbestehender Mitunternehmerschaft kann auch die Schaffung von zwei Rumpfwirtschaftsjahren oder die Erstellung von zwei separaten Feststellungserklärungen erwogen werden. Bei unterjährigen Übertragungen sollte mit Steuerklauseln gearbeitet werden, die dazu führen, dass die insoweit entstehende GewSt vom Veräußerer zu tragen ist. Bei Kettenumstrukturierungen ist insbesondere auf den Übergang der Mitunternehmerstellung im Zwischenstadium zu achten.

(so Prinz, Wirtschaftliches Eigentum an Mitunternehmeranteilen – Aktuelle Beratungsaspekte für Transaktionen und Umstrukturierungen, DB 2019, 1345)

Wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen / Wirtschaftliches Eigentum an Mitunternehmeranteilen/§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

 

Wirtschaftliches Eigentum an Anteilen von Kapitalgesellschaften besteht dann, wenn der Käufer auf Grund eines Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Anteile gerichtete Rechtsposition erlang hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Außerdem müssen die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sein. Wesentliche Kriterien insoweit sind insbesondere die fehlende Möglichkeit der Anteilsverfügung durch den Veräußerer und die endgültige Festlegung des Kaufpreises. Auch dürfte unverzichtbare Voraussetzung für den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums sein, dass der Käufer eine rechtlich geschützte Erwerbsposition erlang hat. Fraglich ist, ob die gleichen Voraussetzungen auch für die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an Mitunternehmeranteilen gelten. Dies dürfte zu bejahen sein. Von daher muss auch insoweit der Erwerber eine rechtlich geschützte Rechtsposition erlangen, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Auch müssen die wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte einschließlich Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative auf ihn übergegangen sein. Bei Mitunternehmeranteilen ist das Veräußerungsergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums steuerlich zu erfassen. Steht die wirtschaftliche Ertragskraft dem Erwerber erst im Zeitpunkt der dinglichen Anteilsübertragung zu, spricht dies gegen einen vorzeitigen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Soll bei einem Anteilserwerb in Tranchen der vorzeitige Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vermieden werden, ist darauf zu achten, dass Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bis zum Übergang der letzten Tranche beim Verkäufer verbleiben. Bei Kauf- oder Verkaufsoptionen geht das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig erst mit der Ausübung der Option über. Auch setzt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraus, dass alle vereinbarten Closing Conditions erfüllt sind. Bei Durchgangserwerben reicht es aus, wenn die Mitunternehmerstellung des Zwischenerwerbers nur kurzfristig besteht. Bei Ketteneinbringungen im Rahmen des UmwStG dürfte in Fällen der Einzelrechtsnachfolge die sog. logische Sekunde nicht zum Übergang der Mitunternehmerstellung führen. Dagegen geht in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch die Mitunternehmerstellung über.

(so Kestler/Schoch, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Personengesellschaftsanteilen – Bestandsaufnahme und Diskussion ausgewählter Problembereiche im steuerlichen M & A-Kontext, DStR 2019, 1489)

Absicherung von Sanierungsmaßnahmen zugunsten von Kreditgebern durch Bevollmächtigung eines Dritten bzw. Einräumung eines Treuhandverhältnisses / § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO / § 1 GrEStG / § 13a ErbStG / 13b ErbStG

 

Vielfach werden Sanierungsmaßnahmen zugunsten der Kreditgeber dadurch abgesichert, dass Dritte mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen bevollmächtigt werden. Möglich ist auch die Begründung eines entsprechenden Treuhandverhältnisses. Vereinbart wird regelmäßig eine Doppeltreuhand, bei der das Treugut (Gesellschaftsanteile) vom Treuhänder s...

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