• 2022

Bindung an die Ergebnisse der Schlussbesprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben / § 193 AO

 

Fraglich ist, ob die FinVerw an mündliche Abreden im Rahmen der Schlussbesprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden ist. Die Ergebnisse der Schlussbesprechung erlangen keine Verbindlichkeit. Auch besteht nach Auffassung der Rechtsprechung kein praktisches Bedürfnis hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben in der Schlussbesprechung. Dem dürfte grundsätzlich zu folgen sein. In Ausnahmefällen dürfte die FinVerw aber an die Ergebnisse der Schlussbesprechung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden sein. Voraussetzung hierfür ist zum einen eine umfassende Diskussion der jeweiligen Problematik in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der Schlussbesprechung. Zum anderen muss der Wille der FinVerw, sich an den in der Schlussbesprechung gefundenen Ergebnissen festhalten zu lassen, unmissverständlich erkennbar gewesen sein. Dabei setzt auch die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen der Schlussbesprechung voraus, dass der zuständige Beamte gehandelt hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch ein Schweigen des zuständigen Beamten eine Bindungswirkung nach Treu und Glauben zur Folge haben. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Stpfl. Es ist in entsprechenden Fällen zu empfehlen, die Schlussbesprechung mit einer tatsächlichen Verständigung abzuschließen. Auch ist die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) oder einer verbindlichen Zusage (§§ 204ff. AO) in Betracht zu ziehen.

(so Wenzel, Bindung von Schlussbesprechungen nach Betriebsprüfungen – Treu und Glauben, NWB 2022, 3252)

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