• 2019

Erweiterung der Prüfungsanordnung / Nicht unerhebliche Änderung der Besteuerungsgrundlagen / § 194 AO / § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO

 

Der Prüfungszeitraum kann nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO erweitert werden, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Fraglich ist, wann von einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen auszugehen ist. Maßgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Mehr Umstände müssen für als gegen die Annahme, dass es zu einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen kommt, sprechen. Bloße Vermutungen genügen nicht. Die erforderliche Zukunftsprognose muss auf Tatsachen beruhen. Untergrenzen bestehen nicht. Deren Festlegung dürfte weder sinnvoll noch praktikabel sein. Eine Erweiterung des Prüfungszeitraums darf nur in gewichtigen Fällen vorgenommen werden. Dies dürfte eine Frage des jeweiligen Einzelfalls sein. Mit einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen kann auch zu rechnen sein, wenn die Prüfung des maßgebenden Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ähnliche Ergebnisse auch in den davorliegenden Besteuerungszeiträumen zu erwarten sind. Eine Beschränkung der Prüfungserweiterung auf den Sachverhalt, der Grund für die Erweiterung des Prüfungszeitraums war, braucht nicht zu erfolgen. Der erweiterte Prüfungszeitraum unterliegt vielmehr grundsätzlich der uneingeschränkten Prüfung. Auch eine Beschränkung auf die relevanten Steuerarten braucht nicht zu erfolgen.

(so Pieske-Kontny, Erweiterung einer Prüfungsanordnung wegen nicht unerheblicher Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, StBp 2019, 22)

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