• 2019

Bargeldintensive Unternehmen / Einzelaufzeichnungspflicht / Programmierprotokolle / Amtliche Richtsatzsammlung / Video-Aufzeichnungen / § 146 ff. AO

 

Bei Einsatz eines modernen PC-Kassensystems kann der Stpfl. sich nicht auf die Unzumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen bei baren Betriebseinnahmen berufen. Der Stpfl. ist in der Wahl seines Kassensystems frei. Die FinVerw geht auch bei offenen Ladenkassen von einer Einzelaufzeichnungspflicht aus. Rechtlich ist dies ungeklärt. Fraglich ist, ob auch im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht. Dies dürfte zu verneinen sein, da sich eine entsprechende Rechtsgrundlage weder aus § 4 Abs. 3 EStG noch aus § 22 UStG ergibt. Fehlt eine lückenlose Dokumentation hinsichtlich der Kassenprogrammierung, liegt – wenn Bargeschäfte getätigt werden – ein gewichtiger Mangel der Buchführung vor. Die amtliche Richtsatzsammlung dürfte keine repräsentative Datenbasis für eine realitätsbezogene Schätzung im Einzelfall darstellen. Nach Auffassung des FG Hamburg v. 13.8.2018, 2 V 216/17 stellen auch Videoaufzeichnungen ein zulässiges Beweismittel dar, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überprüfen. Ungeklärt dürfte sein, ob dies vor dem Hintergrund des Datenschutzes zu einem Beweisverwertungsverbot im Besteuerungs- bzw. Steuerstrafverfahren führt. Auch dürfte deren Beweiswert in der Gastronomie - vor dem Hintergrund der Personalfluktuation - gering sein. Beim BFH ist die Frage anhängig, ob es ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Gaststätten und anderen bargeldintensiven Geschäftsbetrieben gibt (IV R 34/18). In entsprechenden Fällen sollte schon aus diesem Grund Einspruch eingelegt werden.

(so Beyer, Steuerliche Einzelaufzeichnungspflicht und Kassendokumentation in der Gastronomie – FG Hamburg v. 13.8.2018, 2 V 216/17, NWB 2019, 2122)

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