• 2020

Anzeigepflicht bei mittelbaren Erwerben und Veräußerungen/§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 AO

 

Fraglich ist, ob § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bzw. 4 AO auch bei mittelbaren Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen bzgl. ausl. Kapitalgesellschaften zu Anzeigepflichten für inl. Stpfl. führen. Mittelbare Erwerbe bzw. Veräußerungen dürften – entgegen der Auffassung der FinVerw zumindest für den Fall des mittelbaren Erwerbs - von § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO nicht erfasst sein. Es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Dagegen dürfte beim Erwerb von Drittstaaten-Gesellschaften i.S.v. § 138 Abs. 3 AO die Regelung in § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO auch die Erlangung eines erstmaligen beherrschenden oder bestimmenden Einflusses bei mittelbaren Fallgestaltungen erfassen. Anders dürfte dies bei entsprechenden Veräußerungen sein. Das Erlöschen eines beherrschenden oder bestimmenden Einflusses ist in § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO nicht geregelt. Zu erwägen ist allerdings, um Streitigkeiten zu vermeiden, den Anzeigepflichten auch bei mittelbaren Fallgestaltungen nachzukommen.

(so Schnitger/Krüger/Berger, Anzeigepflicht bei mittelbaren Erwerben und Veräußerungen nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder 4 AO?, DStR 2020, 144)

• 2022

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen / Mittelbar erworbene und veräußerte Beteiligungen / § 138 Abs. 2 AO

 

Die FinVerw vertritt in dem BMF-Schreiben v. 26.4.2022, BStBl I 2022, 576 die Auffassung, dass, wenn ein inl. Stpfl. eine unmittelbare Auslandsbeteiligung und im gleichen Zuge auch eine mittelbare Beteiligung an einer nachgeschalteten ausl. Körperschaft oder ausl. Personengesellschaft erwirbt, die mittelbar erworbenen Beteiligungen an ausl. Körperschaften oder ausl. Personengesellschaften ebenfalls mitzuteilen sind, wenn die weiteren Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen erfüllt sind. Eine Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Auffassung der FinVerw auch bei der Veräußerung der entsprechenden mittelbaren Beteiligungen. Dem dürfte mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu folgen sein.

(so Grotherr, Neuerungen bei den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO – Präzisierungen und Erweiterungen durch das BMF-Schreiben v. 26.4.2022, NWB 2022, 1551)

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