• 2020

Förderkörperschaften/Zweckidentitätsgebot/§ 58 Nr. 1 AO

 

Auch Förderkörperschaften sind nach § 58 Nr. 1 AO begünstigt. Für die gemeinnützigkeitskonforme Mittelweitergabe ist aber das Zweckidentitätsgebot zu beachten. Danach muss die Mittelbeschaffung auf der Ebene der Förderkörperschaft zu den gleichen begünstigten Zwecken erfolgen wie die Mittelverwendung durch die begünstigte mittelempfangende Körperschaft. Eine Teilidentität dürfte den Anforderungen der FinVerw genügen. Fraglich ist, ob die Übereinstimmung der begünstigten Zwecke auf der Basis der Freistellungsbescheide oder der Satzungen zu überprüfen sind. Vor diesem Hintergrund sollte, wenn die Freistellungsbescheide die begünstigten Satzungszwecke nicht korrekt wiedergeben, auf eine entsprechende Korrektur hingewirkt werden. Stimmen bei einer Mittelweitergabe an inländische begünstigte Körperschaften die begünsigten Zwecke nicht überein, sollte eine Mittelweitergabe unterbleiben. Stimmen sie vollständig überein, sollte auch eine freie Zuwendung unschädlich sein. Bei teilweiser Übereinstimmung sollte eine Mittelweitergabe unschädlich sein, wenn die begünstigte Förderkörperschaft auch noch andere begünstigte Zwecke fördert. Im umgekehrten Fall sollte eine Mittelweitergabe nur bei Abschluss einer entsprechenden Zuwendungsvereinbarung mit Verwendungsauflage erfolgen. Diese sollte mit der FinVerw abgestimmt werden. Ist Mittelempfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sollte auch hier eine Mittelweitergabe nur in Verbindung mit einer Zuwendungsvereinbarung mit Verwendungsauflage erfolgen. Bei einer Mittelweitergabe an eine ausländische Körperschaft ohne Gemeinnützigkeitsstatus in Deutschland hat die begünstigte Förderkörperschaft die korrekte Verwendung der beschafften Mittel im Ausland nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund sollte auch hier die Mittelweitergabe erst nach Abschluss eines Zuwendungsvertrags mit Verwendungsauflage erfolgen. In den Zuwendungsvertrag sollten neben Auskunfts- und Dokumentationspflichten auch Rückforderungsansprüche für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel vereinbart werden. Entsprechendes gilt nach Auffassung der FinVerw auch bei der Mittelweitergabe an eine ausländische Körperschaft mit Gemeinnützigkeitsstatus in Deutschland.

(so Weiten/Marquardsen, Gemeinnützigkeitskonforme Mittelweitergabe durch Förderkörperschaften, DStR 2020, 85)

• 2022

Mittelzuwendung durch unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung bzw. unentgeltliche oder verbilligte Erbringung von Dienstleistungen / § 58 Nr. 1 AO

 

Nach § 58 Nr. 1 AO kann die einzige Art der Zweckverwirklichung einer gemeinnützigen Körperschaft darin bestehen, ihre Mittel einer anderen Körperschaft für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. Unter Mittel in diesem Sinne sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft zu verstehen. Hierzu gehören auch die unentgeltliche und verbilligte Nutzungsüberlassung sowie die unentgeltliche und verbilligte Erbringung von Dienstleistungen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in der AEAO zu § 58 AO. Allerdings dürfte teilweise den Rechtsauffassungen, die die FinVerw insoweit vertritt, die Rechtsgrundlage fehlen. Bei der unentgeltlichen bzw. verbilligten Nutzungsüberlassung oder der unentgeltlichen bzw. verbilligten Erbringung einer Dienstleistung dürfte als zuwendungsfähiges Mittel nicht die Nutzungsüberlassung oder Dienstleistung als solche, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktpreis und dem tatsächlichen Entgelt anzusehen sein. Auch der Auffassung der FinVerw hinsichtlich der Bereichszuordnung von Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen dürfte nicht zu folgen sein. Für Nutzungen und Dienstleistungen, die gegen Entgelt überlassen oder erbracht werden, dürfte nicht danach zu differenzieren sein, ob höchstens Kostenersatz verlangt wird oder nicht. Nicht zu folgen sein dürfte auch der Auffassung der FinVerw, wonach nicht zeitnah zu verwendende Mittel der Geberkörperschaft auch bei der Empfängerkörperschaft nicht dem Gebot der zeitnahen Verwendung unterliegen. Erreichen lässt sich dies nur über § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO. Ungeklärt ist auch das Verhältnis zwischen § 58 Nr. 1 AO und §§ 57 Abs. 3 bzw. 58 Nr. 3, 4, 5 und 10 AO. Aus Haftungsgründen sollte ein abweichender Zweck der Empfängerkörperschaft auch in der Satzung der Zuwendungskörperschaft aufgenommen werden. In zweifelhaften Fällen sollte versucht werden, Rechtssicherheit über eine verbindliche Auskunft zu erreichen.

(so Orth, Mittelzuwendung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO und zeitnahe Mittelverwendung, BB 2022, 23)

• 2023

Unternehmensspenden an aktivistische Vereinigungen / Mittelweitergabe an die Letzte Generation / § 58 AO

 

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