• 2020

Gemeinnützigkeit / Mustersatzung / Selbstlosigkeit / § 55 AO / § 60 AO

 

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Düsseldorf v. 20.8.2019, 6 K 481/19 AO empfiehlt es sich, wenn ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden will, sich eng am Wortlaut der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO zu orientieren. Eine wörtliche Übernahme der Mustersatzung ist nicht erforderlich. Auch sind Abweichungen nicht schlechthin ausgeschlossen. In der Praxis empfiehlt es sich aber, den Entwurf der beabsichtigten Satzung bzw. der Satzungsänderung dem FA zur Vorabprüfung zukommen zu lassen. Fraglich ist, ob der Begriff "Selbstlosigkeit" wörtlich in der Satzung auftauchen muss. Das Hessische FG hat dies mit Urteil v. 28.6.2017, 4 K 917/16 bejaht. Dieser Auffassung dürfte nicht zu folgen sein (so wohl auch das FG Düsseldorf v. 20.8.2019, 6 K 481/19 AO). Auch dieser Begriff dürfte durch synonyme Begriffe ersetzt werden können.

(so Beyme, Anforderungen an den Satzungswortlaut gemeinnütziger Vereine – "Selbstlosigkeit" als gemeinnützigkeitsrechtliches Satzungserfordernis, NWB 2020, 758)

Mittelfehlverwendung / Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen / § 55 AO

 

Unangemessene Geschäftsführergehälter bei gemeinnützigen Körperschaften sind als Mittelfehlverwendung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO anzusehen. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil v. 12.3.2020, V R 5/17 entschieden, dass auch bei gemeinnützigen Körperschaften für die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung gelten. Maßgebend ist der Fremdvergleich. Besonderheiten für steuerbegünstigte Körperschaften gelten insoweit nicht. Insbesondere kommt für diese ein Abschlag nicht in Betracht. Eine Überschreitung führt bei Geschäftsführergehältern nur dann zur Unangemessenheit, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschritten wird. Auch führt nicht jeder Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Zu beachten ist hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Fraglich ist, ob die Grundsätze des obigen BFH-Urteils auch für erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile gelten. Dies dürfte zu bejahen sein, da der BFH hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführergehälter auf die Gesamtvergütung abgestellt hat. Die Grundsätze des obigen BFH-Urteils dürften auch auf andere Vertragsverhältnisse - wie z.B. Miet- oder Darlehensverträge - zu übertragen sein.

(so Krüsmann, Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Körperschaften - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 12.3.2020 - V R 5/17, DStZ 2020, 880)

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