3.9.1 § 12 Abs. 2 KStG

• 2019

Ertragsteuerliche Auswirkungen des Brexit auf britische Limiteds / § 12 KStG

 

Der Brexit führt bei einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland dazu, dass diese als Kapitalgesellschaft aufgelöst und als OHG bzw. GbR neu gegründet wird. Fraglich ist, ob es von daher in Deutschland zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven nach § 12 Abs. 1 KStG mit nachfolgender transparenter Besteuerung kommt. Dies dürfte zu verneinen sein. Zum einen dürfte die Rechtsprechung des BFH zum Zuzug von Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten in diesem Fall entsprechend anzuwenden sein. Danach stellen aus Drittstaaten zugezogene Kapitalgesellschaften, sofern sie im Drittstaat weiterhin existent und mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften dar. Zum anderen dürfte dies auch zu einem Verstoß gegen das DBA-Diskriminierungsverbot nach Art. 25 Abs. 1 DBA-VK führen. Es dürfte somit bei einer britischen Limited im Falle eines Brexit weder zur Aufdeckung der stillen Reserven noch zu einem Wechsel des Besteuerungsregimes kommen. Die gesellschaftsrechtlichen Folgen - insbesondere der Wegfall der Haftungsbeschränkung - treten allerdings aufgrund des Brexit ein. Von daher sollte über alternative Gestaltungsmaßnahmen vor dem Brexit nachgedacht werden. In Betracht kommen ein Asset Deal, eine grenzüberschreitende Verschmelzung, ein grenzüberschreitender Formwechsel oder die Rückverlagerung des Verwaltungssitzes in das Vereinigte Königreich. Außerdem besteht nach dem UmwG die Möglichkeit der Verschmelzung auf eine KG.

(so Geyer/Ullmann, Ertragsteuerliche Auswirkungen des Brexit auf britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, DStR 2019, 305)

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