• 2019

Hinzuschätzungen bei einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung / § 8 Abs. 3 KStG

 

Erfolgen im Rahmen einer Kapitalgesellschaft Hinzuschätzungen, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Hinzuschätzung um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Grundsätzlich trifft das FA die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen oder nicht. Aus dem Urteil des BFH v. 12.6.2018, VIII R 38/14 kann sich aber eine Umkehr der objektiven Feststellungslast ergeben. Die nicht feststehende Verwendung der Mittel auf der Ebene der Kapitalgesellschaft einerseits und deren nicht nachgewiesene Zuwendung an andere Empfänger als den oder die Gesellschafter andererseits indizieren eine durch das Gesellschaftsverhältnis verursachte quotale Auskehrung der Mehreinnahmen an alle Gesellschafter und den entsprechenden Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge der Umkehr der objektiven Feststellungslast. Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen der Verbleib nicht verbuchter Betriebseinnahmen unaufklärbar bleibt. Die objektive Feststellungslast hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung obliegt dann den Gesellschaftern. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 12.6.2018, VIII R 38/14 dürften Hinzuschätzungen nur noch in 2 Fällen nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Zum einen ist dies der Fall, wenn die Gesellschafter nachweisen können, dass sie keine Zuwendung von der Gesellschaft erhalten haben. Zum anderen dürfte dies auch dann der Fall sein, wenn das FA bei der Veranlagung des Gesellschafters ohne Begründung oder Mitwirkungsaufforderung von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen ist.

(so Schmitz-Herscheidt, Feststellungslast bei der verdeckten Gewinnausschüttung - Auswirkungen einer Hinzuschätzung bei einer Kapitalgesellschaft, NWB 2019, 170)

Geltung des sog. Genussrechtstests für typisch stille Beteiligungen / § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG

 

Genussrechtskapital ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG als Verbindlichkeit in der Steuerbilanz anzusetzen. Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie mindern vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG das Einkommen. Die Regelung versagt den Abzug als Betriebsausgaben, wenn mit dem Genussrecht eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist. Fraglich ist, ob § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG auch hinsichtlich des Zinsabzugs aus typischen stillen Beteiligungen gilt. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Wortlauts der gesetzlichen Regelung zu verneinen sein. Im Übrigen dürfte insoweit auch keine Gesetzeslücke bestehen.

(so Droscha/Holle, Zinsabzug aus typischen stillen Beteiligungen (und Genussrechten) - Kein Fall einer Rechtsfortbildung, FR 2019, 6)

Sachausschüttungen / § 8 Abs. 3 KStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 11.4.2018, I R 34/15 entschieden, dass Sachausschüttungen, sofern sie im Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben stehen, ordentliche Gewinnausschüttungen darstellen. Gegenstand der Sachausschüttung können körperliche und unkörperliche Gegenstände sein. Steht die Sachausschüttung nicht im Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, dürfte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Auch insoweit dürfte dann eine außerbilanzielle Korrektur in Betracht kommen. Zu bewerten ist die Sachausschüttung mit dem gemeinen Wert. Maßgebend dürfte der Zeitpunkt sein, an dem die jeweiligen Sachen in Erfüllung der Ausschüttungsverbindlichkeit übertragen werden. Wird die Sachausschüttung mit dem Buchwert bewertet, liegt in Höhe der Differenz zum gemeinen Wert keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Werden Anteile an Körperschaften ausgeschüttet, gelten § 8b Abs. 2 und 3 KStG. Nicht maßgebend für die Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG ist, ob im Veräußerungsgewinn auch aufgedeckte stille Reserven aus Jahren vor 2004 enthalten sind. Letzteres gilt nicht nur für den Fall der Sachausschüttung. Eine verfassungswidrige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor. Sachausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer. Bemessungsgrundlage dürfte der gemeine Wert sein. Beim Anteilseigner gilt hinsichtlich der Sachausschüttungen § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG. Anzusetzen sein dürfte auch hier der gemeine Wert. Zu ermitteln ist dieser nach § 8 Abs. 2 EStG. Der gemeine EWert dürfte auch maßgebend sein für die Bestimmung der Anschaffungskosten.

(so Pohl, Steuerliche Behandlung von Sachausschüttungen - BFH klärt mehrere Grundsatzfragen, NWB 2018, 244)

Verdeckte Gewinnausschüttung / Erdienbarkeit von Versorgungszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH / § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Bei Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beträgt das Mindestpensionsalter 65 Jahre, das Höchstpensionsalter 74 Jahre und das Höchstzusagealter 60 Jahre. Zwischen dem Zeitpunkt der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhes...

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