• 2019

Organschaftsverbund mit GmbH als Organgesellschaft / Handlungsbedarf bei Ergebnisabführungsverträgen / § 17 KStG

 

Der steuerlichen Anerkennung von Organschaften i. S. v. § 17 KStG stand es bisher nicht entgegen, wenn bei Ergebnisabführungsverträgen, die vor dem 1.1.2006 abgeschlossen worden sind, der Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG fehlte (BMF v. 16.12.2005, BStBl I 2006, 12). Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 10.5.2017, I R 93/15 sind nunmehr entsprechende Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, bis zum 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG (dynamischer Verweis) anzupassen. Eine textliche Wiedergabe des § 302 Abs. 4 AktG reicht nicht aus. Auch eine Kombination von Wortlautwiedergabe und dynamischer Verweis sollte vermieden werden. Die Änderung sollte auch bis zum 31.12.2019 in das Handelsregister eingetragen werden. Keine Geltung haben die aufgezeigten Grundsätze, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2020 beendet wird. Kein konkreter Handlungsbedarf ergibt sich bei Ergebnisabführungsverträgen, die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen worden sind und die eine ausreichende Verlustübernahmeklausel i. S. v. § 17 KStG a.F. enthalten. Änderungen des § 302 AktG sind hier zu überwachen. Auch muss bei Änderungen des Gewinnabführungsvertrags nach dem 26.2.2013 die Verlustübernahmeklausel an den dynamischen Verweis angepasst werden. Gelten dürfte dies auch bei redaktionellen Änderungen.

(so Haberzett, Handlungsbedarf bei Ergebnisabführungsverträgen bis 31.12.2019, DStR 2019, 2294)

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