• 2019

Immobilieninvestitionen in Sanierungsgebieten/Gesetzlich verankertes Steuersparmodell/§ 7h EStG/§ 10f EStG

 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für in Sanierungsgebieten belegenen Bestandsimmobilien können Sonderabschreibungen nach § 7h bzw. 10f EStG geltend gemacht werden. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die zu einem bautechnischen Neubau führen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die mit dem Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes im Zusammenhang stehen. Maßgebend für die Beurteilung sind nicht steuerrechtliche, sondern baurechtliche Grundsätze. Dies kann dazu führen, dass steuerrechtlich ein bautechnischer Neubau vorliegt, nicht aber baurechtlich. Maßgebend ist die Beurteilung der Gemeindebehörde. Die entsprechende Bescheinigung ist für die Finanzverwaltung bindend. Sie stellt einen Grundlagenbescheid dar. Die Höhe der Aufwendungen ist von der Finanzverwaltung zu prüfen. Vertritt die Finanzverwaltung hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen eine von der Gemeindebehörde abweichende Auffassung, kann sie gegen den Inhalt der Bescheinigung remonstrieren. Ändert die Gemeindebehörde die Bescheinigung nicht ab, bleibt es bei der Bindungswirkung. Keine Bindungswirkung hat eine nichtige Bescheinigung. Die Sanierungsmaßnahme muss innerhalb des Geltungszeitraums der Sanierungssatzung begonnen und abgeschlossen werden. Ungeklärt ist, ob §§ 7h, 11a EStG gegenüber § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorrangig sind. Verzichtet der Steuerpflichtige hinsichtlich der gebäuderelevanten Aufwendungen auf den Werbungskostenabzug, kann er § 10f EStG nutzen. §§ 7h, 10f EStG beinhalten gesetzlich geregelte Steuersparmodelle. § 7h EStG hat im Ergebnis eine Steuerstundung zur Folge. Die Steuerbegünstigung liegt im Zinseffekt. Demgegenüber führt § 10f EStG zu einer echten Steuerentlastung.

(so Krauß, Chancen und Fallstricke bei Immobilieninvestitionen in Sanierungsgebieten, DStR 2019, 1185)

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