• 2019

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens/Nachträglich erkannte verdeckte Gewinnausschüttung/Vorsorglicher Antrag/Wiedereinsetzung/§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung und liegen die Voraussetzungen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG vor, kann eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgen. Voraussetzung hierfür ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG ein entsprechender Antrag. Zu stellen ist dieser spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen Vz. Fraglich ist, ob die Antragsfrist auch dann gilt, wenn sich erst aufgrund einer späteren Betriebsprüfung herausstellt, dass überhaupt Einkünfte aus Kapitalvermögen - z.B. in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen - vorliegen. Dies hat der BFH mit Urteil v. 14.5.2019, VIII R 20/16 aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG bejaht. In diesen Fällen steht es dem Stpfl. aber frei, vorsorglich einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu stellen. Hierfür reicht die abstrakte Möglichkeit, aus der unternehmerischen Beteiligung Kapitalerträge erzielen zu können, aus. Dieser Antrag ist spätestens in bzw. mit der ESt-Erklärung zu stellen. Es darf sich allerdings nicht um einen bedingten Antrag handeln. In einschlägigen Fällen sollte eine entsprechende Antragstellung geprüft werden. Geltung hat der Antrag für 5 Jahre. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die FinVerw eine derartige Antragstellung zum Anlass nehmen könnte, die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Wurde ein vorsorglicher Antrag nicht gestellt, besteht nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei gilt bei nicht fachkundig beratenen Stpfl. die Unkenntnis über das Antragsrecht als unverschuldet. Bei fachkundig beratenen Stpfl. dürfte dies nicht gelten.

(so Schmitz-Herscheidt, Kein Teileinkünfteverfahren bei nachträglich erkannter verdeckter Gewinnausschüttung - Hilfe durch vorsorglichen Antrag?, NWB 2019, 3831)

• 2021

Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft / § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

 

Im Rahmen des JStG 2020 wurden § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst b EStG und § 20 Abs. 6 S. 6 EStG geändert. Der Ausschluss von der Anwendung des Abgeltungsteuertarifs wurde grundsätzlich für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2020 erzielt werden, eingeschränkt. Unterliegen die Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG der Abgeltungsteuer, greift die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG. Die Änderung von § 20 Abs. 6 S. 6 EStG betrifft nach dem 31.12.2019 entstehende Verluste. Die Änderungen führen zu gravierenden Auswirkungen hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen. Vor dem Hintergrund der Neuregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d EStG ist offen, ob die FinVerw Substanzverluste aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters unter dem Regime der Abgeltungsteuer erfasst oder nicht. Soweit die Finanzierungshilfen des Gesellschafters von § 17 Abs. 2a EStG erfasst werden, ist § 17 Abs. 2a EStG gegenüber der Regelung in § 20 Abs. 2 EStG vorrangig. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der konkrete Anwendungsbereich von § 17 Abs. 2a EStG umstritten ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf Darlehensforderungen. Die Neuregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d EStG erfordert eine Neuorientierung bei der Krisenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG führt nur zu einer eingeschränkten und zeitlich gestreckten Verlustnutzung. Dies dürfte verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Demgegenüber hat § 17 Abs. 2a EStG eine Verlustnutzung i.H.v. 60 % zur Folge. Überlegenswert wäre auch eine Finanzierung der Kapitalgesellschaft über Einlagen der Gesellschafter. Das Holding-Modell ist bei einer Darlehensgewährung nach dem 31.12.2020 nicht mehr zu empfehlen.

(so Ott, Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG durch das Jahressteuergesetz 2020, Stbg 2021, 103)

• 2022

Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften / Vorteilhaftigkeitsanalyse / § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG

 

Bei qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren optiert werden. Hier stellt sich die Frage der Vorteilhaftigkeit der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gegenüber der Besteuerung nach den Grundsätzen der Abgeltungsteuer. Regelmäßig lassen sich durch die Wahl zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren erhebliche Steuervorteile erzielen. Ursache hierfür ist neben der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die Möglichkeit der Verrechnung negativer Einkünfte. Die Vorteilhaftigkeit besteht schon bei einem Grundeinkommen innerhalb der ersten beiden Tarifzonen. Verstärkt wird die Vorteilhaftigkeit durch die weitgehende ...

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