• 2019

Carsharing / § 22 Nr. 3 EStG / § 15 EStG / § 23 EStG

 

Fraglich sind Einkünfte und Einkünfteermittlung beim privaten Carsharing. Die Vermietung des privaten Pkw im Carsharing kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen. Voraussetzung ist insbesondere das Vorliegen der Gewinnerzielungs- bzw. der Einkünfteerzielungsabsicht. Im Regelfall dürfte das private Carsharing zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen. Anders ist dies, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung des Pkw ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder die Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert. Kein Gewerbebetrieb dürfte vorliegen, wenn es sich bei dem im Rahmen des privaten Carsharings vermieteten Pkw um den einzigen Pkw handelt und dieser zu mehr als 50 % für private Zwecke genutzt wird. Liegen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor, führen die direkt dem Carsharing zuzuordnenden Kosten zum vollen Werbungskostenabzug. Bei den gemischten Aufwendungen ist eine Aufteilung in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung erforderlich. Die zeitliche Abgrenzung dürfte regelmäßig nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Von daher erscheint eine Aufteilung nach den Fahrtstrecken vorzugswürdig. Im letzteren Fall ist auch eine Zuordnung der Standzeiten entbehrlich. Anderenfalls sind die Standzeiten im Wege der Schätzung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen. Die Veräußerung des Sharing-Pkws unterliegt, da es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt, nicht der Besteuerung nach § 23 EStG. Von daher sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht entsprechende Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste nicht zu berücksichtigen.

(so Heine, Einkommensteuerliche Zweifelsfragen des privaten Carsharings – Einkunftsart und Einkünfteermittlung, NWB 2019, 2448)

Preisgelder und Gewinne aus TV-Shows / § 22 Nr. 3 EStG

 

Fraglich ist, ob Preisgelder oder Gewinne aus TV-Shows zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen oder nicht steuerbare Spiel- und Wettgewinne darstellen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die Entscheidung des BFH v. 24.4.2012, IX R 6/10. Danach kommt als sonstige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Stpfl. in Betracht. Auf die Qualität des Verhaltens kommt es nicht an. Das Entgelt muss durch das Verhalten des Stpfl. veranlasst sein. Nicht steuerbar sind dagegen Einnahmen aus TV-Formaten, in denen Glücks- oder Zufallselemente deutlich überwiegen. Wird das Preisgeld vorwiegend für die Mitwirkung und Selbstdarstellung des Teilnehmers gezahlt, spricht dies für steuerpflichtige Einnahmen i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG. Anders ist dies, wenn das Preisgeld überwiegend vom Zufall oder Glück des Teilnehmers abhängt und eine Vorbereitung auf die Sendung nur begrenzt möglich ist. Zu beachten ist die Subsidiarität von § 22 Nr. 3 EStG. Zu erfassen im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG sind alle Einnahmen in Geld und Geldeswert, die der Teilnehmer für seine Teilnahme an der TV-Show erhält. Hierbei kann es sich auch um Sach- oder Dienstleistungen handeln. Zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen empfiehlt es sich, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben. Die Ausführungen gelten entsprechend bei vergleichbaren Veranstaltungen im Rahmen anderer Medien.

(so Jörißen, Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern und Gewinnen aus TV-Shows - Steuerfreier Gewinn oder steuerpflichtige Entlohnung?, NWB 2019, 2264)

Preisgelder bei Fernsehshows / § 22 Nr. 3 EStG

 

Die Besteuerung von Preisgeldern bei Fernsehshows dürfte als weitgehend ungeklärt anzusehen sein. Einkünfte aus § 15 bzw. § 18 EStG liegen regelmäßig nicht vor, da es an einer auf Dauer angelegten Tätigkeit fehlt. Vorliegen können aber Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Dabei fällt unter die Einkünfte aus Leistungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Nach Auffassung des BFH ist das Preisgeld immer dann nicht mit einem Spielgewinn vergleichbar, wenn im Ergebnis eine Unterhaltungsleistung erbracht wird. Die Leistung liegt dann in der Mitwirkung des Stpfl. und der damit verbundenen Unterhaltung des Publikums. Bei Einnahmen prominenter Kandidaten, die ihren Gewinn einem wohltätigen Zweck zukommen lassen, erfolgt der Zufluss direkt bei der wohltätigen Organisation. § 22 Nr. 3 EStG erfasst nicht nur einmalige oder gelegentliche, sondern auch auf Dauer angelegte Tätigkeiten. Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch für Casting-Shows und Star-Suche-Formate. Gleiches gilt auch für Helfer-Dokus. Bei einem Wissensquiz dürfte dies nicht gelten, da hier das Zufallselement im Vordergrund stehen dürfte. Gewinne aus Glücksspielen oder Lotterien, die als lebenslange monatliche Sofortrente gezahlt werden, können als steuerpflichtige Leibrenten beh...

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