• 2019

Gewinnerfassungsquote / § 13a EStG

 

Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG wird seit ihrem Bestehen wegen ihrer geringen Gewinnerfassungsquote kritisiert. Es stellt sich die Frage, ob sich dies durch die Reform von § 13a EStG zum Wirtschaftsjahr 2015/2016 grundlegend geändert hat. Dies ist zu verneinen. Ursächlich hierfür ist der pauschalierte Grundbetrag i. V. m. dem Tierzuschlag. Durch die Reform von § 13a EStG hat sich die Gewinnerfassungsquote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft allgemein auf 70 % erhöht. Erkauft wurde dies mit einer größeren Ungleichheit innerhalb der verschiedenen Betriebsformen der Land- und Forstwirtschaft (Ackerbau 91 %, Milchvieh 51 %, Futterbau 118 %, Veredelung 135 %). Grundsätzlich werden Milchviehbetriebe durch die Gewinnermittlung nach § 13a EStG begünstigt und Futterbau- und Veredelungsbetriebe belastet. Letztere sollte eine Option zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG in Erwägung ziehen.

(so Ruß/Kinne/Hüsing, Gewinnerfassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe durch § 13a EStG, DStR 2019, 1704)

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