• 2021

Gewinngrenze von 200.000 EUR/Definition des Gewinnbegriffs/§ 7g EStG

 

Durch das JStG 2020 wurde in § 7g EStG für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen eine vereinheitlichte Gewinngrenze von 200.000 EUR eingeführt. Fraglich ist, was unter dem Begriff "Gewinn" i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zu verstehen ist. Vor dem Hintergrund von Wortlaut, teleologischer Zwecksetzung und Systematik dürfte darunter nicht der zu besteuernde Gewinn, sondern das durch die jeweilige Gewinnermittlungsmethode gewonnene steuerliche Betriebsergebnis zu verstehen sein. Von daher wirken sich insoweit außerbilanziell zu berücksichtigende Korrekturen mit Ausnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Hinzurechnungsbeträgen nicht aus. Gleiches gilt für Entnahmen und Einlagen.

(so Reddig, Nur noch der Gewinn zählt! – Anmerkungen zur neuen Betriebsgrößengrenze des § 7g EStG, DStR 2021, 2621)

• 2022

Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Pkw durch andere Beweismittel als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch/§ 7g EStG

 

§ 7g EStG erfordert eine betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 %. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil v. 16.3.2022 (BFH, Urteil v. 16.3.2022, VII R 24/19, BFH/NV 2021 S. 1321) entschieden, dass dieser Nachweis bei einem betrieblich genutzten Pkw nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erbracht werden kann. Möglich sind alle zulässigen Beweismittel. Handeln kann es sich hierbei auch um einen Zeugenbeweis. Das Urteil des BFH ist zwar zu begrüßen, die Ausführungen zu den an den Nachweis zu stellenden Anforderungen dürften aber zu unkonkret sein. Von daher sollten Empfehlungen an den Steuerpflichtigen im Rahmen des § 7g EStG von der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs abzusehen, vermieden werden. Interessant dürfte die Entscheidung des BFH in erster Linie für die Abwehrberatung sein. Für den Fall, dass ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, sollte entsprechende Beweisvorsorge getroffen werden. Dabei dürfte auch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Zusammenhang mit weiteren Beweismitteln als Nachweis in Betracht kommen.

(so Rukaber, Nachweis der betrieblichen Nutzung des Pkw für Zwecke des § 7g EStG – Rechtsprechung des BFH zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch und alternativen Nachweismöglichkeiten, NWB 2022, 2271)

• 2023

Investitionsabzugsbetrag/Begriff des Gewinns/§ 7g EStG

 

Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag ist u.a., dass der Gewinn 200.000 EUR nicht übersteigt. Fraglich ist, ob auf den steuerlichen Gewinn – dies ist Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 15.6.2022, IV C 6 - S 2139 - b/21/10001 :001, BStBl 2022 I S. 945) – oder auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen ist. Das FG Baden-Württemberg hat mit Gerichtsbescheid v. 2.5.2023, 10 K 1873/22 (X R 14/23) entschieden, dass unter dem Gewinn i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn zu verstehen ist. Korrekturen um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Betriebseinnahmen sind daher nicht zu berücksichtigen. Auswirkungen kann dies auch bei Gewinnerhöhungen im Rahmen von Betriebsprüfungen haben. Der Auffassung des FG Baden-Württemberg dürfte zu folgen sein. Entsprechende Sachverhalte sollten offengehalten werden. Zu beachten ist, dass sich auch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf den Steuerbilanzgewinn auswirkt mit der Folge entsprechender Gestaltungsmöglichkeiten. Ebenfalls Auswirkungen auf den Steuerbilanzgewinn hat die GewSt.

(so Seifert, Investitionsabzugsbetrag: Gewinn ist nicht gleich Gewinn – FG Baden-Württemberg hält Steuerbilanzgewinn für maßgeblich, NWB 2023, 2406)

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