2.1 § 2 EStG (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)

• 2019

Gleichgeschlechtliche Ehe/Nachträgliche Berücksichtigung ehebezogener Aufwendungen/§ 2 Abs. 8 EStG / Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO

 

Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO sind § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO und § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt und danach von den neuen Ehegatten bis zum 31.12.2020 gemeinsam der Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung der an die Ehe anknüpfenden, bisher noch nicht berücksichtigten Rechtsfolgen beantragt wird. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis mit der Folge der Durchbrechung der Bestandskraft dar. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Die Karenzfrist für den Beginn des Zinslaufs knüpft an den Eintritt des rückwirkenden Ereignisses an. Damit stehen den Betroffenen – auch wenn sie bisher noch nicht tätig geworden sind – die ehebezogenen Aufwendungen vom Zeitpunkt der Eintragung und Begründung ihrer Lebenspartnerschaft – frühestens ab dem 1.8.2001 – zu. Zu den ehebezogenen Aufwendungen rechnen nicht nur die rückwirkende Gewährung des Splittingtarifs, sondern neben der Verdoppelung verschiedener Steuerermäßigungen und dem Verlustausgleich zwischen Ehegatten z.B. auch die rückwirkende Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG. Des Weiteren können über Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO auch im Rahmen der Erb-/SchenkSt sowie der GrESt ehebezogene Rechtsfolgen rückwirkend geltend gemacht werden. Die nachträgliche Geltendmachung des begrenzten Realsplittings ist allerdings über Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nicht möglich. Bei dem Sichtag 31.12.2019 dürfte es sich nicht um eine Ausschlussfrist handeln, so dass eine Verlängerung möglich ist. Anders dürfte dies beim Stichtag 31.12.2020 sein. Kommt hier eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, gilt die Entscheidung des FG Hamburg v. 31.7.2018, 1 K 92/18.

(so Kanzler, Zur nachträglichen Berücksichtigung ehebezogener Rechtsfolgen für gleichgeschlechtliche Ehegatten, FR 2019, 457)

2.2 § 2a EStG (Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten)

• 2021

Verrechnung passiver Betriebsstättenverluste mit aktiven Betriebsstättengewinnen aus demselben Staat/§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Fraglich ist, ob Verluste aus Betriebsstätten i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die die Aktivitätserfordernisse des § 2a Abs. 2 EStG nicht erfüllen, mit nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 2a Abs. 2 EStG "aktiven" Betriebsstättengewinnen verrechnet werden können. Dies dürfte – im Gegensatz zur Auffassung der FinVerw – zu bejahen sein. Hierfür sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sowie deren Systematik und Sinn und Zweck.

(so Moser, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 2a Abs. 2 EStG – Ist eine Verrechnung "passiver" Betriebsstättenverluste mit "aktiven" Betriebsstättengewinnen tatsächlich ausgeschlossen?, DStZ 2021, 277)

2.3 § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen)

• 2019

Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG bei Gewährung einer Steuerbefreiung für dieselbe Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG/§ 3 Nr. 26a EStG

 

Durch das BMF-Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 - S 2121/07/0010 :032, BStBl 2014 I S.1581 wird § 3 Nr. 26a EStG eingeschränkt. Danach kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht nur dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird, sondern auch dann nicht, wenn eine entsprechende Steuerbefreiung für diese Tätigkeit gewährt werden könnte. Diese Einschränkung dürfte mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG nicht vereinbar sein. Dieser zielt darauf ab, Doppelbegünstigungen für dieselbe Tätigkeit zu vermeiden. Von daher besteht für die von der FinVerw vorgenommene Einschränkung keine Rechtsgrundlage. Somit dürfte, wenn für die entsprechende Tätigkeit der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zwar anwendbar ist, aber nicht angewendet wird, die Anwendung von § 3 Nr. 26a EStG nicht ausgeschlossen sein. Dem Steuerpflichten dürfte dann ein entsprechendes Wahlrecht zustehen.

(so Schöneborn, Unzulässige Einschränkungen des Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 26a EStG, DStR 2019, 16159

• 2020

Steuerfreiheit der Forschungszulage/§ 3 EStG

 

Fraglich ist die bilanzsteuerliche Behandlung der Forschungszulage. Festgesetzt wird die Forschungszulage in einem gesonderten Forschungszulagenbescheid. Die Forschungszulage wird bei Kapitalgesellschaften auf die festgesetzte KSt angerechnet. Hinsichtlich des übersteigenden Teils kommt es zu einer Auszahlung an die Kapitalgesellschaft. Entsprechendes gilt auch bei Personengesellschaften hinsichtlich der bei den einzelnen Gesellschaftern festgesetzten ESt oder KSt. Bei Kapitalgesellschaften dürfte die Forderung auf die Forschungszulage im Zeitpunkt ihrer Aktivierung eine der Besteuerung unterliegende Betriebseinnahme darstellen. Steuerfreiheit tritt insoweit nicht ein. Zum einen ist diese nicht ausdrücklich geregelt. Zum anderen findet ...

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