• 2019

Zusammenfassung von positiven und negativen Erwerben/§ 14 ErbStG

 

Fraglich ist, inwieweit positive und negative Erwerbe durch Zusammenfassung zur Minderung der Erb- bzw. SchenkSt genutzt werden können. Nach § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG ist bei mehreren zeitlich nacheinander folgenden Einzelschenkungen mit teils positivem und teils negativem Wert eine Zusammenrechnung ausgeschlossen. Keine Anwendung findet § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG, wenn die positiven und negativen Vermögenswerte in einer einheitlichen Schenkung übertragen werden. Von daher kann bei mehreren Zuwendungen von einem einheitlichen Erwerbsvorgang ausgegangen werden, wenn diese entweder auf einem ausdrücklichen Schenkungsversprechen oder auf einem einheitlichen, vor Ausführung der Schenkung beruhenden Zuwendungswillen zurückzuführen sind. Ist eine Gesamtschenkung mit zeitversetzten Zuwendungen beabsichtigt, sollte für die entsprechenden Schenkungen möglichst ein identischer Ausführungszeitpunkt im rechtlichen Sinne gewählt werden, der zu einem identischen Zeitpunkt für die Entstehung der Steuer i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG führt. Beim Erwerb von Todes wegen gilt § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG nicht. Eine Verrechnung negativer Vorschenkungen mit einem positiven Erbfallerwerb ist auch hier nur bei einem einheitlichen Schenkungsversprechen möglich. Aufgrund der unterschiedlichen Steuerentstehungszeitpunkte scheidet eine Verrechnung aber aus, wenn ein Erbe z. B. gleichzeitig zeitversetzt aufschiebend bedingt Vermächtnisnehmer wird. Von daher sollte von einem bedingten Vorausvermächtnis abgesehen werden.

(so Halaczinsky, Negativer Erwerb: Ausnutzung zur Minderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich?, UVR 2019, 153)

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