• 2019

Bitcoins als Finanzmittel / § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG

 

Umsatzsteuerlich sind Bitcoins Zahlungsmittel. Ertragsteuerlich sind Bitcoins im Privatvermögen als andere Wirtschaftsgüter i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Im Betriebsvermögen dürfte es sich bei Bitcoins um sonstige Vermögensgegenstände bzw. immaterielle Vermögensgegenstände handeln. Fraglich ist die erbschaftsteuerliche Behandlung. Bitcoins dürften hier Finanzmittel i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG darstellen. Der Begriff der Zahlungsmittel ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl gesetzliche als auch alternative Zahlungsmittel.

(so Stein/Lupberger, Bitcoins in der Erbschaftsteuer – Gibt es am Ende eine Bitcoin-GmbH, DStR 2019, 311)

90 %-Test/Verfassungsmäßigkeit/§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG

 

Wird die Grenze von 90 % im Rahmen von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG nicht eingehalten, kommt eine Begünstigung von Betriebsvermögen nicht in Betracht. Ermittelt wird die Grenze von 90 % durch Vergleich eines Bruttowerts (Verwaltungsvermögen) mit einem Nettowert (Unternehmenswert). Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt und führt regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen. Gedeckt sind diese durch den Gesetzeszweck von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG – Verhinderung von Missbräuchen – nicht. Vor diesem Hintergrund hat das FG Münster im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens insoweit wegen verfassungsrechtlicher Zweifel Aussetzung der Vollziehung gewährt. Ob auch eine teleologische Reduktion von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG in Betracht kommt, hat das FG Münster offen gelassen. Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Az. 3 K 2174/19 Erb anhängig. Der Auffassung des FG Münster hinsichtlich der möglichen Verfassungswidrigkeit von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG dürfte zu folgen sein. Das Hauptsacheverfahren bleibt aber abzuwarten. Entsprechende Bescheide sollten offen gehalten werden. Ansonsten sollte versucht werden, durch Vermögensumschichtungen den Anteil des Brutto-Verwaltungsvermögens zu reduzieren, um die Grenze von 90 % einzuhalten. Für den Fall, dass nicht gesichert ist, ob die Grenze von 90 % eingehalten werden kann, sollten Widerrufs- bzw. Rückforderungsrechte i. S. v. § 29 ErbStG vereinbart werden.

(so Bernhard, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStGFG Münster, Beschluss v. 3.6.2019 – 3 V 3697/18 Erb, NWB 2019, 3474)

• 2020

ErbStH 2019/Junge Finanzmittel/Gleichzeitige Übertragung positiver und negativer Vermögenswerte/Lohnsummenregelung/Investitionsklausel/§ 13a ErbStG/§ 13b ErbStG

 

Mehrstufige konzerninterne Einlagen sind mit Entnahmen auf darüber liegenden Stufen zu verrechnen. Die Summe der jungen Finanzmittel wird auf der Ebene der Konzernmutter auf den Betrag der vorhandenen jungen Finanzmittel begrenzt. Letzteres wird durch H E 13b.29 ErbStH 2019 dahingehend konkretisiert, dass, soweit die Einlagen zu einer mehrfachen Erfassung von jungen Finanzmitteln führen, diese auf der Ebene der Muttergesellschaft um den Betrag der mehrfach erfassten jungen Finanzmittel zu kürzen sind. Wurden die weitergeleiteten Mittel von der Zielgesellschaft ausgegeben, dürfte eine Rechtfertigung für die Erfassung junger Finanzmittel nicht gegeben sein. Zu diesem Ergebnis führt die Regelung in H E 13b.29 ErbStH 2019 aber nicht zwingend. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kürzungsbetrags dürfte nicht sein, dass die mehrstufigen Einlagen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Ist die Einlage zunächst von dem Gesellschafter in die Muttergesellschaft erfolgt, dürfte es ebenfalls zur Anwendung des Kürzungsbetrags kommen. Nach H E 13b.8 ErbStH 2019 wird negatives Vermögen erst nach Anwendung der Begünstigungen für begünstigtes Vermögen abgezogen. Negatives begünstigtes Vermögen kann damit mit nicht begünstigtem Vermögen verrechnet werden. § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG findet keine Anwendung, wenn abzugsfähige Schulden mir negativem begünstigtem Betriebsvermögen im Zusammenhang stehen. In der Ausgangslohnsumme werden die Löhne einer innerhalb der Frist von fünf Jahren hinzuerworbenen Beteiligung grundsätzlich nur zeitanteilig berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass dadurch die durchschnittliche Ausgangslohnsumme hinreichend abgebildet wird. Dies ist nach H E 13a.7 Abs. 2 ErbStH 2019 zu verneinen, wenn vor dem Bewertungsstichtag im Unternehmensverbund bestehende Unternehmen durch Vorschalten einer Gesellschaft lediglich umstrukturiert werden. Bestand das umstrukturierte Unternehmen bereits zu Beginn des Fünfjahreszeitraums, ist dessen Lohnsumme in die Ausgangslohnsumme über den gesamten Berechnungszeitraum mit einzubeziehen. Anderenfalls dürfte nur ein entsprechend kürzerer Zeitraum relevant sein. Des Weiteren kann sich nach H E 13b.24 Abs. 3 ErbStH 2019 die Investitionsklausel auch im Rahmen von mehrstufigen Konzernstrukturen auswirken, sofern der Erblasser seinen Plan auf der entsprechenden Beteiligungsstufe tatsächlich durchsetzen konnte.

(so Korezkij, Neue Erkenntnisse zur Betriebsvermögensnachfolge aus den ErbSt-Hinweisen 2019, DB 2020, 305)

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