• 2019

Errichtungssteuerklassenprivileg/Mehr-Familienstiftung/Ein-Familienstiftung / § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

 

Sind an einem Familienunternehmen mehrere Gesellschafter beteiligt und soll dieses Familienunternehmen auf eine Familienstiftung übertragen werden, stellt sich die Frage, ob die Familienstiftung im Sinne einer Mehr-Familienstiftung oder einer Ein-Familienstiftung ausgestaltet werden soll. Dabei dürfte regelmäßig, wenn der langfristige Erhalt des Familienunternehmens im Vordergrund steht, der Ein-Familienstiftung der Vorzug zu geben sein. Für eine Mehr-Familienstiftung spricht allerdings das in § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG geregelte Errichtungssteuerklassenprivileg. Fraglich ist, ob sich dieses auch im Rahmen einer Ein-Familienstiftung realisieren lässt. Dies dürfte zu bejahen sein. Zu diesem Zweck ist die Stiftungsurkunde im Rahmen einer Ein-Familienstiftung so auszugestalten, dass der Destinatär nur aus demjenigen Vermögen des Stifters etwas erwerben kann, zu dem er im Verhältnis der Steuerklasse I steht. Erreicht werden kann dies dadurch, dass der Gesellschaftsanteil des jeweiligen Stifters ein Stiftungsuntervermögen bzw. ein funktionales Sondervermögen bildet. Dieses ist dann jeweils – z. B. im Hinblick auf die Erträge – gesondert fortzuschreiben. Die vorgeschlagene Gestaltung sollte durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden.

(so von Oertzen/Reich, Die unternehmensverbundene Familienstiftung als Trägerin von Sondervermögen verschiedener Stifter – Anwendung der Steuerklasse I, DStR 2019, 317)

Familienstiftungen/Gemeinnützige Stiftungen als Anfallsberechtigte/Gestaltungsmöglichkeiten/§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG

 

In Familienstiftungen findet sich häufig für den Fall des Aussterbens der Destinatäre – damit das Vermögen nicht an den Fiskus fällt – die Regelung, dass das Stiftungsvermögen eine gemeinnützige Stiftung als Anfallsberechtigte erhält. Nach Auffassung der FinVerw hat dies vor dem Hintergrund der Regelung in § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zur Folge, dass die Errichtung der Familienstiftung der Steuerklasse III unterfällt. Weitere Folge ist, dass ein Vorziehen des Erbersatzsteuertermins ausscheidet. Der Auffassung der FinVerw dürfte nicht zu folgen sein. Im Hinblick auf die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG dürften gemeinnützige Stiftungen nicht als Anfallsberechtigte anzusehen sein. Auf Grund der Auffassung der FinVerw sollten allerdings andere Gestaltungen gewählt werden. In Betracht kommen die Einrichtung einer Vor- und Nacherbschaft mit der Familienstiftung als Vorerbin und der gemeinnützigen Stiftung als Nacherbin oder die Ausgestaltung der Familienstiftung als Verbrauchsstiftung. Auch kann dem Stiftungsvorstand die Befugnis eingeräumt werden, bei einem drohenden Risiko des Aussterbens der Destinatäre 30 Jahre nach dem Erbfall bzw. nach der Anerkennung der Familienstiftung eine gemeinnützige Stiftung als anfallsberechtigte Destinatärin in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Des Weiteren kann in der Stiftungssatzung auch vorgesehen werden, dass bei einem Aussterben der Destinatäre der privatnützige Stiftungszweck durch einen gemeinnützigen Stiftungszweck ersetzt wird. Die genannten Gestaltungsmöglichkeiten können miteinander kombiniert werden.

(so Reich, Gemeinnützige Stiftungen als Anfallsberechtigte in Familienstiftungen – Verwaltungsauffassung und Gestaltungsmöglichkeiten, DStR 2019, 1341)

• 2022

Übertragung von Immobilien im Rahmen einer Immobiliengesellschaft / § 16 ErbStG / § 13d ErbStG

 

Immobilien werden vielfach im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Rahmen einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft übertragen, um die Freibeträge zielgenau alle 10 Jahre nutzen zu können. Auch kann über eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft das Immobilienvermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Bei der vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft handelt es sich zumeist um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Diese kann steuerneutral errichtet werden. Auch bietet sie Vorteile bei der späteren Anteilsübertragung. Anwendbar ist auch § 13d ErbStG. Eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft kann dann von Vorteil sein, wenn Immobilien noch nicht vorhanden sind, sondern erst noch erworben werden müssen. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen aufgrund der Anschaffung von Photovoltaikanlagen. So kann z. B. bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Abfärbewirkung der Photovoltaikanlage dadurch vermieden werden, dass diese durch eine Schwesterpersonengesellschaft betrieben wird. Von besonderer Bedeutung bei vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften ist für die zielgenaue Nutzung der Freibeträge die Bewertung des Grundbesitzes. Dies betrifft zum einen die Einbringung der Immobilien in die vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft und zum anderen die spätere Übertragung der Anteile an der vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft. Dabei ist zu beachten, dass für die Bewertung von Anteilen an einer vermögens...

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