Leitsatz

1. Bei dem Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle i.S. von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Abgabenvergünstigung.

2. Der Beschaffungsauftrag muss im Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse vorliegen und kann nicht rückwirkend erteilt werden.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 Satz 1 TrZG, Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk, § 177 Abs. 1 BGB, Art. 267 AEUV

 

Sachverhalt

Die Klägerin belieferte Angehörige der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland mit Heizöl. Für diese Lieferungen beantragte sie eine Energiesteuerentlastung. Nach einer Außenprüfung versagte das HZA diese Energiesteuerentlastung teilweise, weil mehrere Lieferungen außerhalb des auf den Beschaffungsaufträgen angegebenen Verfallsdatums durchgeführt worden waren. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, die Klage hatte teilweise Erfolg.

Das FG urteilte, der Energiesteuerbescheid sei insoweit rechtswidrig, als das HZA die Energiesteuerentlastung auch für solche Heizöllieferungen versagt habe, bei denen der Lieferzeitpunkt vor dem in den Beschaffungsaufträgen genannten Datum gelegen habe (FG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2019, 3 K 1018/17). Der Angehörige der Streitkräfte sei im Verhältnis zum Lieferanten als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Das jeweilige Rechtsgeschäft sei nachträglich durch die Beschaffungsstelle genehmigt worden.

Dagegen richtet sich die Revision des HZA. Die Beschaffungsstelle müsse vor Bestellung und Lieferung des Heizöls einen Beschaffungsauftrag erteilen. Anderenfalls liege keine Auftragsvergabe vor. Ohne eine solche vorherige Auftragsvergabe liege ein Liefergeschäft zwischen dem Heizöllieferanten und dem Truppenangehörigen selbst vor. Eine nachträgliche Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.

 

Entscheidung

Der BFH gab dem HZA aus den unter den Praxishinweisen dargestellten Gründen Recht. Er hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage auch insoweit ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

 

Hinweis

Mit dieser Materie befasst sich der BFH eher selten: Verbrauchsteuervergünstigungen bei Lieferung an NATO-Truppen (siehe auch BFH, Urteil vom 26.5.2020, VII R 41/18, Haufe-Index 14197743).

1. Nach internationalen Abkommen über die Stationierung von Nato-Truppen im Ausland wird u.a. für deren Heizölverbrauch Abgabenfreiheit gewährt, so als ob es sich um eine Ausfuhrlieferung handeln würde. Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk werden für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, die unter den Ziff. ii und iv genannten Abgabenvergünstigungen gewährt. Diese Sondervorschrift geht den allgemeinen Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts vor (BFH, Urteil vom 3.11.2010, VII R 4/10, BFH/NV 2011, 510, Haufe-Index 2596353).

Im Streitfall ging es um die Frage, wann eine Lieferung durch die Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden ist und ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist.

2. Der BFH stellte unter Verweis auf das Wiener Übereinkommen vom 23.5.1969 klar, dass Art. 67 NATOTrStatZAbk eine völkerrechtliche Regelung ist, die autonom auszulegen ist.

Bei dem Auftrag durch eine amtliche Beschaffungsstelle handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Abgabenvergünstigung. Die Wendung "etwas in Auftrag geben" stammt aus der Kaufmannssprache und bedeutet: bestellen. Der Vertrag über die Lieferung der Waren (z.B. Kaufvertrag) kommt deshalb zwischen dem Lieferanten (z.B. Verkäufer) und der Beschaffungsstelle zustande. Der Angehörige der Truppe oder des zivilen Gefolges handelt dabei als Bevollmächtigter der Beschaffungsstelle.

In der bei weitem überwiegenden Mehrzahl entsprechender Fälle werden Leistungspflichten durch Vertrag begründet, d.h. durch Abgabe eines Vertragsangebots und durch dessen Annahme (§ 146 BGB). Der spätere Leistungsempfänger kann am Zustandekommen des Vertrags und damit an der Begründung der vertraglichen Leistungspflicht mitwirken, indem er entweder das Vertragsangebot abgibt oder ein ihm gegenüber erklärtes Vertragsangebot annimmt. Mithin kann von einer amtlichen Beschaffungsstelle auch dadurch etwas i.S.v. Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk in Auftrag gegeben worden sein, dass diese ein ihr zugegangenes Vertragsangebot angenommen hat.

Wird die amtliche Beschaffungsstelle dagegen erst eingeschaltet, nachdem durch ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder einen Angehörigen die Leistungspflicht durch Vertragsangebot oder durch Angebotsannahme zur Entstehung gebracht worden ist, liegt keine Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle vor.

Die Beschaffungsstelle muss also spätestens vor Beginn der Lieferung der Ware beteiligt werden.

Der BFH verwies insofern auf die Rechtsprechung zur Umsatzsteuer (BFH, Urteil vom 2...

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