(1) Die zuständige Behörde prüft, ob

 

1.

der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und

 

2.

die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

 

(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.

 

(3[1]) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:

 

1.

das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie

 

2.

das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.

[1] Absatz 3 tritt bereits am 23.07.2021 in Kraft.

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