Zusammenfassung

 
Überblick

Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Liebhaberei liegt nur vor, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt; andernfalls reichen längere Verlustperioden allein für die Annahme einer Liebhaberei regelmäßig nicht aus.

Liebhaberei ist bei allen 7 Einkunftsarten möglich und für jede der Einkunftsarten gesondert zu prüfen (BFH, Beschluss v. 10.8.2011, X B 100/10, BFH/NV 2011 S. 2098). Dies gilt auch für Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG, bei denen eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht nur unter den gleichen Voraussetzungen angenommen werden kann, die auch für Gewerbetreibende maßgeblich sind (BFH, Urteil v. 2.4.2014, VIII R 26/11, BFH/NV 2014 S. 1745 mit Anm. Trossen, GmBH-StB 2014 S. 371). Der Beitrag stellt die Besonderheiten bei den einzelnen Einkunftsarten dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 EStG hat der BFH in zahlreichen Urteilen zur Liebhaberei Stellung genommen (z. B. BFH, Urteile v. 15.11.2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007 S. 434; v. 27.5.2009, X R 62/06, BFH/NV 2009 S. 1793 und v. 23.8.2017, BFH/NV 2018 S. 36). Diese Rechtsprechung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Beschluss v. 6.5.2015, IX B 18/15, BFH/NV 2015 S. 2015 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse v. 28.10.1986, 1 BvR 325/86, n. v.; v. 18.11.1986, 1 BvR 330/86, HFR 1988 S. 34).

1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege des Anscheinsbeweises trotz erzielter Verluste bei objektiver Betrachtung nach seiner Art der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" erwarten lässt oder als steuerunerhebliche Liebhaberei anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann.[1] Wird ein Landwirtschaftsbetrieb als Zweitwohnsitz aus privaten Gründen geführt und versucht, die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen, hauptsächlich aus Gewerbebetrieb, auszugleichen, kann nicht schon nach dem ersten Anscheinsbeweis von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden.[2] Vielmehr spricht der Umstand, dass ein Landwirt den Betrieb bei fehlendem laufenden Geldzufluss von außen wegen andauernder hoher Verluste nicht über die notwendige Anlaufzeit hinaus hätte führen können, im Fall der Betriebsfortführung durch einen über andere Geldmittel verfügenden Steuerpflichtigen regelmäßig für die Annahme einer Liebhaberei.[3] Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft liegt insbesondere nicht vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein (privater) Gartenbesitzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt.[4]

Entsprechendes gilt für den wegen hoher Fremdfinanzierung objektiv nicht mit Gewinnerzielungsmöglichkeit zu betreibenden Forstbetrieb eines vor allem an der Jagd und dem Reitsport interessierten Steuerpflichtigen.[5]

 
Achtung

Keine Liebhaberei ohne Verlustnachweis

Umgekehrt kann ein Forstwirt, der seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ohne Nachweis von Verlusten nicht geltend machen, sein Betrieb sei eine einkommensteuerlich irrelevante Liebhaberei.[6] Dies gilt auch für Landwirte mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen[7], soweit nicht atypischerweise entstandene Verluste vorliegen, die ausnahmsweise die Annahme einer Liebhaberei rechtfertigen können.[8]

1.1 Bestimmung der Totalperiode

Für die Bestimmung der Totalperiode, die der Prognose des Totalgewinns zugrunde zu legen ist, ist bei landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig – wenn sie nicht durch eindeutige und unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung[1] oder etwa durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgegeben werden[2] – von einem unendlichen Beurteilungszeitraum auszugehen, weil meist die Abkömmlinge den Betrieb weiterführen. Dementsprechend umfasst hier die Totalgewinnperiode mehr als nur eine Generation.[3]

 
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