Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen einen früheren Gesellschafter des Schuldners auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage

 

Normenkette

GmbHG §§ 19, 22 Abs. 1-3

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 15.10.2007; Aktenzeichen II ZR 216/06)

 

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten, des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. xxx GmbH (nachfolgend Schuldnerin) gegen den Beklagten als früheren Gesellschafter einen Anspruch auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage geltend.

Die Schuldnerin ist durch notariellen Vertrag vom 12.01.2001 xxx xxx gegründet worden. Gründungsgesellschafter waren der Beklagte und Herr xxx Sxxx. Von dem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR entfielen jeweils 12.500,00 EUR auf die beiden Gründungsgesellschafter. Diese haben jeweils 6.250,00 EUR auf das Stammkapital eingezahlt. Die restlichen Stammeinlagen sollten erst aufgrund einer Anforderung der Gesellschaft fällig werden.

Durch notariellen Vertrag vom 09.01.2004 xxx hat der Beklagte seinen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 EUR gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 12.782,30 EUR auf den Mitgesellschafter Sxxx übertragen.

Durch Beschluss des Amtsgericht Bersenbrück vom 06.08.2008 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzvermögen eröffnet worden. Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. In dem Verfahren 15 O 505/08 LG Osnabrück hat der Kläger gegen den Gesellschafter Sxxx einen Anspruch auf Einzahlung des restlichen Stammkapitals in Höhe von 12.500,00 EUR eingeklagt. Sxxx ist durch Anerkenntnisurteil vom 30.01.2009 in vollem Umfang verurteilt worden. Die Zwangsvollstreckung durch den Kläger ist erfolglos geblieben. Sxxx hat unter dem 12.08.2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben xxx.

Der Kläger hat Sxxx mit Schreiben vom 05.03.2009 gem. § 21 eine Frist zur Zahlung der restlichen Stammeinlagen innerhalb eines Monats ab Zustellung des Schreibens gesetzt und den Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht, falls innerhalb der Frist keine Zahlung erfolgt. Das Schreiben ist am 09.03.2009 zugestellt worden. Mit dem am 28.04.2009 zugestellten Schreiben vom 27.04.2009 hat der Kläger Sxxx mitgeteilt, dass sein Gesellschaftsanteil kaduziert worden sei. Sxxx hat mit Schreiben vom 19.05.2009 sein Einverständnis mit einer freihändigen Veräußerung des kaduzierten Gesellschaftsanteils erklärt.

Der Kläger meint, der Beklagte sei nach der Kaduzierung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters Sxxx als dessen Rechtsvorgänger gem. § 22 GmbHG zur Einzahlung der rückständigen auf den übertragenen Geschäftsanteil entfallenden Stammeinlage verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, er hafte nicht für die auf den abgetretenen Geschäftsanteil entfallende offene Stammeinlagenverpflichtung, weil diese zur Zeit der Abtretung des Geschäftsanteil nicht fällig gewesen sei. Im Übrigen bestreitet der Beklagte die wieteren Voraussetzungen für eine Haftung gem. § 21 ff. GmbHG, insbesondere dass alle Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung gegen Sxxx ausgeschöpft worden seien, dieser absolut zahlungsunfähig sei und die Voraussetzungen einer wirksamen Kadzierung gegeben seien.

Durch Beschluss vom 05.03.2010 ist auf Antrag der Parteien das schriftliche Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.04.2010 angeordnet worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum 16.04.2010 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gem. §§ 19, 22 GmbHG ein Anspruch auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage in Höhe von 6.250,00 EUR zu.

Der Beklagte war Gesellschafter der Schuldnerin und zu 50% an dem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 EUR beteiligt. Auf seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 12.500,00 EUR sind lediglich 6.250,00 EUR eingezahlt worden. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Anteils der Stammeinlage. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagten seinen Gesellschaftsanteil durch notariellen Vertrag vom 09.01.2004 auf den Mitgesellschafter Sxxx übertragen hat und zu diesem Zeitpunkt die restliche Stammeinlage mangels Anforderung oder besonderer Vereinbarung noch nicht fällig war. Denn der Beklagte haftet hier als Rechtsvorgänger des Gesellschafters Sxxx gem. § 22 Abs. 1 GmbHG nach der Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters Sxxx. Diese Haftung setzt anders als bei der Mithaftung des Rechtsvorgängers gem. § 16, Abs. 2 GmbHG nicht voraus, dass...

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