Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer der Klägerin und ihres Ehemann es XXX die Veranlagungszeiträume 2002, 2003 und 2004 Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung zuzustimmen, mit der sich die Klägerin bindend verpflichtet, die aus der Anrechnung des zugunsten ihres Ehemannes zum 31.12.2001 festgestellten Verlustvortrages erlangten Steuervorteile an den Beklagten auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer.

Das Amtsgericht Cottbus eröffnete mit Beschluss vom 18.06.1999 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des XXX Zahlungsunfähigkeit.

Zum Insolvenzverwalter benannte es den Beklagten.

Die Klägerin ist die Ehefrau des Herrn XXX.

Im Jahre 2001 erklärten die Eheleute XXX die Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer. Zu Gunsten des Herrn XXX wurde zum 31.12.2001 ein Verlustvortrag i.H.v. 392.019,00 Euro festgestellt.

Für das Jahr 2002 erfolgte eine getrennte Veranlagung zur Einkommenssteuer. Mit Bescheid vom 14.06.2004 setzte das Finanzamt Cottbus für das Jahr 2002 eine von der Klägerin zu zahlende Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag i.H.v. 4.244,26 Euro fest. Die Klägerin legte mit Datum vom 22.06.2004 Einspruch gegen den Steuerbescheid für das Jahr 2002 ein.

Für die Jahre 2003 und 2004 gab die Klägerin bislang keine Einkommenssteuererklärung ab. Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb sind für das Jahr 2003 vorläufig i.H.v. 80.634,00 Euro zu bemessen. Die festzusetzende Einkommenssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag würde voraussichtlich 24.593,10 Euro betragen. Für das Jahr 2004 bemessen sich die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb vorläufig auf 105.000,– Euro. Die hieraus folgende Steuerschuld beträgt ca. 32.102,59 Euro.

Im Fall der Zusammenveranlagung besteht unter Berücksichtigung des Herrn XXX zustehenden Verlustvortrages für die Jahre 2002, 2003 und 2004 keine Steuerschuld der Klägerin.

Für den Schuldner und die Insolvenzmasse kann der Verlustvortrag für die Jahre 2002, 2003 und 2004 keine Berücksichtigung finden, da auch ohne Berücksichtigung dessen keine Steuerlast aus den vorhandenen Einkünften besteht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer der Klägerin und ihres Ehegatten XXX die Veranlagungszeiträume 2002, 2003 sowie 2004 zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, er könne die Zustimmung zu einer Zusammenveranlagung beider Ehegatten von der Auskehr der aus der Berücksichtigung des Verlustvortrages erlangten Vermögensvorteile abhängig machen. Die aus der Verwendung des Verlustvortrages resultierenden Steuervorteile ständen im Innen Verhältnis beider Ehegatten ausschließlich Herr XXX zu und seien damit als sog. Neuvermögen der Masse zuzuweisen.

Mit Beschluss vom 02.02.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übernommen. Mit Beschlussfassung vom 24.02.2006 ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Der 22. März 2006 ist zu dem Zeitpunkt bestimmt worden, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Grundsätzlich trifft die Ehegatten bei intakter Ehe die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Rahmen des § 1353 Abs. 1 BGB, wenn die Gesamtbelastungssteuer dadurch geringer wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach dem unstreitigen Sach- und Streitstand gegeben.

Das Recht eines Ehegatten, die Art der steuerlichen Veranlagung nach § 26 EStG zu wählen ist ein reines Vermögensrecht, welches im Fall der Insolvenz eines Ehegatten zur Insolvenzmasse gehörig ist. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO nach Anordnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter zu erklären (ebenso AG Essen, veröffentlicht in ZIP 2004, S. 1164).

Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer kann von Bedingungen, insbesondere dem Ausgleich von Steuernachteilen, abhängig gemacht werden (BGH, FamRZ 2005, S. 182; OLG Hamm, FamRZ 1998, S. 241; LG Gießen, FamRZ 2001, 97; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, S. 1159).

Das Gericht vertritt unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung die Auffassung, dass der Beklagte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung davon abhängig machen kann, dass die Klägerin sich verpflichtet, die durch die Zusammenveranlagung entstehenden Steuervorteile, bedingt durch den Verlustvortrag, für die streitgegenständlichen Jahre an die Insolvenzmasse auszukehren.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wem der aus einem Verlustvortrag resultierende Steuervorteil beider Ehegatten im Innenverhältnis zusteht. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen. Das Gericht...

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