Kommentar

Erwirbt ein Steuerpflichtiger von einem Miteigentümer eines vermieteten Grundstücks (Vermietung in GbR oder Gemeinschaft) dessen Anteil, tritt er zivilrechtlich als Mitvermieter in den Mietvertrag ein.

Umsatzsteuerrechtlich ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige der GbR/Gemeinschaft den Miteigentumsanteil

- unentgeltlich gegen Beteiligung am Gewinn/Überschuß

- oder im Rahmen eines Vertrages besonderer Art zur Nutzung überläßt.

Im letzten Fall wird der Steuerpflichtige aufgrund eines Leistungsaustausches als Unternehmer tätig ( Personengesellschaft / Umsatzsteuer) . Er kann bei entsprechenden Optionserklärungen ( Option ) die ihm anläßlich des Erwerbs des Miteigentumsanteils in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen ( Vorsteuerabzug ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.06.1995, V R 36/94

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