Leitsatz

Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente aus einem Vertreterversorgungswerk sind als nachträgliche gewerbliche Einkünfte und nicht als sonstige Einkünfte zu behandeln.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob die dem Steuerpflichtigen aus einem Vertreterversorgungswerk als Berufsunfähigkeitsrente geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

Der Steuerpflichtige war bis zum 9.5.2003 als selbstständiger Ausschließlichkeitsvertreter für eine AG tätig und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Zur Sicherung seiner Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung war er Mitglied im Vertreterversorgungswerk (VVW) der AG.

Der Steuerpflichtige gab seine Tätigkeit für die Versicherungsgesellschaft aufgrund seiner Berufsunfähigkeit zum 9.5.2003 auf und bezog ab dem 1.4.2003 Berufsunfähigkeitsrente. Während das Finanzamt zunächst der Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil folgte, vertrat es in späteren Veranlagungszeiträumen die Auffassung, es handele sich um in vollem Umfang steuerpflichtige nachträgliche gewerbliche Einkünfte.

 

Entscheidung

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG liegen dann vor, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen. Einnahmen aus dem Vertreterversorgungswerk stellen nachträgliche gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG dar, da die Zahlungen mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In Höhe des Barwertes einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente entstand im Streitfall kein Ausgleichsanspruch ; somit besteht nach Auffassung des FG ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptvertreters weiter, sodass die Einnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG zu den nachträglichen gewerblichen Einkünften zu rechnen sind.

 

Hinweis

Der Zusammenhang der Berufsunfähigkeitsrente aus dem Vertreterversorgungswerk mit der ehemals gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestand im Streitfall in der Versorgungszusage der Versicherungsgesellschaft und der Vollfinanzierung durch diese. Die Rente beruht nicht auf eigener Beitragsleistung des Steuerpflichtigen. Auch aus der Bemessung der Rentenbeträge nach Bestand des Vertreters und Tätigkeitsdauer ergab sich der Zusammenhang mit der früheren gewerblichen Tätigkeit, ebenso wie aus dem Umstand, dass in Höhe des Barwerts der Rente ein Ausgleichsanspruch nicht entstand.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2019, 6 K 1733/18

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