(1)[1] Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten

 

1.

von 24 Stunden 24 Euro.

 

2.

von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und

 

3.

von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. Eine Dienstreise, die ab 16 Uhr begonnen und bis 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für den An- und Abreisetag beträgt das Tagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit jeweils 12 Euro.

Bis 31.12.2013:

(1) 1Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. 2Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen.

 

(2)[2] Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist

 

1.

das Tagegeld

 

a)

für das Frühstück um 20 Prozent und

 

b)

für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent

 

2.

die Vergütung nach § 14

 

a)

für das Frühstück um 15 Prozent und

 

b)

für Mittag- und Abendessen um jeweils 25 Prozent.

zu kürzen. Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

Bis 31.12.2013:

(2) 1Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, sind

1.

vom Tagegeld

  • für das Frühstück ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung[3] [Bis 31.12.2009: Sachbezugsverordnung],
  • für das Mittag- und Abendessen je 35 vom Hundert,

2.

von der Vergütung nach § 14

  • für das Frühstück ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung[4] [Bis 31.12.2009: Sachbezugsverordnung],
  • für das Mittag- und Abendessen je 25 vom Hundert,

mindestens jedoch für Mittag- und Abendessen ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung[5] [Bis 31.12.2009: Sachbezugsverordnung] einzubehalten. 2In den Fällen, in denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt werden, wird kein Tagegeld gewährt.[6]3Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

 

(3)[7] Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften, bei häufigen Dienstreisen an denselben Ort oder in denselben Bezirk, bei regelmäßiger Teilnahme an einer Kantinenverpflegung), wird nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand gewährt.

Bis 31.12.2009:

(3) 1Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften, bei häufigen Dienstreisen an denselben Ort oder in denselben Bezirk, bei regelmäßiger Teilnahme an einer Kantinenverpflegung), wird nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand gewährt. 2Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium[8] [Bis 02.12.2004: Ministerium für Inneres und Justiz] die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG). Anzuwenden ab 01.01.2010.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG). Anzuwenden ab 01.01.2010.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskosteng...

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