(1) Das Finanzministerium[1] [Vom 28.02.2012 bis 10.03.2017: Finanz- und Wirtschaftsministerium; Bis 27.02.2012: Finanzministerium] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in §§ 6 und 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge und die in § 10 Abs. 3 Satz 1 festgesetzten Vomhundertsätze veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 bis 3 veränderten Verhältnissen anzupassen.

 

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Finanzministerium[2] [Vom 28.02.2012 bis 10.03.2017: Finanz- und Wirtschaftsministerium; Bis 27.02.2012: Finanzministerium].

[1] Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017.
[2] Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017.

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