Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrigierende Rückgruppierung/Änderungskündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird in einem Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes generell auf den Bundesangestelltentarifvertrag und darauf verwiesen, daß der Arbeitnehmer in die im Vertrag konkret bezeichnete 'Vergütungsgruppe eingruppiert sei, entsteht kein einzelvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Gehalt nach der genannten Vergütungsgruppe ohne Rücksicht darauf, ob seine Tätigkeit den Merkmalen dieser Tarifgruppe entspricht. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Nennung der Vergütungsgruppe regelmäßig nur seine Hinweispflicht aus § 22 Abs 3 BAT.

2. Hat ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Gehalt nach einer bestimmten Vergütungsgruppe, ist er in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zuzuordnen ist, § 22 Abs 1 BAT. Eine irrtümliche Zahlung nach einer höheren Vergütungsgruppe kann der Arbeitgeber dadurch korrigieren, daß er fortan das Gehalt nach der von ihm für zutreffend erachteten Vergütungsgruppe zahlt.

3. Eine Änderungskündigung ist wegen der damit verbundenen Gefährdung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn der Arbeitgeber das erstrebte Ziel durch Einstellung der Zahlung erreichen kann. Die Änderungskündigung verstößt dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

Normenkette

BAT § 22; KSchG § 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 08.10.1993; Aktenzeichen 4 Ca 1923/93)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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