[Das sogenannte "Kunst-Urhebergesetz" wurde durch § 141 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes vorn 9. 9. 1965 (BGBl. I S. 1273) zum größten Teil aufgehoben, da zu den durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auch Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke sowie Lichtbildwerke (also Werke der Photographie), einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, und Filmwerke gehören (s. Urheberrechtsgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6). Lediglich die Vorschriften des Kunst-Urhebergesetzes, die den Schutz von Bildnissen (§§ 22 bis 24, 33, 35, 37 Abs. 1 bis 4, 38, 41 bis 43) betreffen, wurden von der Aufhebung ausgenommen, galten also weiter, da sie nicht den Schutz des Urhebers der Bildnisse betreffen, der nunmehr ausschließlich im Urheberrechtsgesetz vom 9. 9. 1965 geregelt ist, sondern den Schutz der abgebildeten Personen. Auf Grund der Änderung durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469) wurden die §§ 35 und 41 mit Wirkung vom 1. 1. 1975 aufgehoben.]

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