Zusammenfassung

 
Überblick

Unbeschränkt/beschränkt steuerpflichtige selbstständige Künstler und Publizisten unterliegen der Besteuerung. Stehen sie in einem Beschäftigungsverhältnis, ist der Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Selbstständige Künstler/Publizisten sind bei Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie tragen die Hälfte der Beiträge und sind insoweit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Die andere Beitragshälfte wird durch eine umlageähnliche Abgabe der Unternehmen (Künstlersozialabgabe/KSA) und einen Bundeszuschuss finanziert. Jede Inanspruchnahme künstlerischer/publizistischer Leistungen durch ein Unternehmen kann zur Abgabepflicht führen. Die KSA ist vom Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen. Für sozialversicherungspflichtige/beschäftigte Künstler/Publizisten ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Besteuerung der Einkünfte sind § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei nichtselbstständigen Künstlern und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei selbstständigen Künstlern maßgebend. Einen Überblick zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Arbeit sowie für den Steuerabzug bei Annahme einer nichtselbstständigen Arbeit findet sich im BMF-Schreiben v. 5.10.1990, IV B 6 - S 2332 - 73/90, BStBl 1990 I S. 638. Bei ausländischen Künstlern, die im Inland tätig werden, ist für den Steuerabzug bei Selbstständigen § 50a EStG zu beachten.

Sozialversicherung: Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) regelt sowohl die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler/Publizisten (§§ 1 ff. KSVG) als auch die Zahlung der Künstlersozialabgabe (§§ 23 ff. KSVG) durch die Unternehmen. Die Künstlersozialversicherung wird nach § 37 Abs. 1 KSVG von der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) in Wilhelmshaven durchgeführt. Die Aufsicht führt nach § 46 KSVG das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des KSVG bestätigt (BVerfG, Beschluss v. 8.4.1987, 2 BvR 909/82). Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit zuletzt bestätigt (BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 3 KS 2/14 R) und eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Für Betriebsprüfungen der KSK (§ 35 Abs. 1 Satz 1 KSVG) und der Deutschen Rentenversicherung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG) finden das KSVG, die KSVG Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV), die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) und § 28p Abs. 1 und 1a SGB IV Anwendung.

Lohnsteuer

1 Abgrenzung nichtselbstständige Tätigkeit

Bei Künstlern ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, ob eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt. Für steuerliche Zwecke ist der sog. Künstlererlass maßgebend.[1] Im Übrigen gelten für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit sowohl bei beschränkt als auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale. Danach liegt eine nichtselbstständige Arbeit vor, wenn

  • die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder
  • in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

2 Beispiele für (nicht-)selbstständige Tätigkeit

2.1 Spielzeitverpflichtete Bühnenkünstler

Im Theater sind Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbstständige Arbeitnehmer. Eine daneben gleichzeitig bestehende Gastspielverpflichtung, die der Künstler bei einem anderen Unternehmen eingegangen ist, ist für die Beurteilung nicht entscheidend.

2.2 Gastspielverpflichtete Bühnenkünstler

Gastspielverpflichtete Künstler, die eine Gastspielverpflichtung eingehen, sind i. d. R. selbstständig tätig, da es schon wegen der regelmäßig kurzen Verpflichtung an diesem Theater an einer Eingliederung in den Theaterbetrieb fehlt. Maßgeblich ist hier, dass das Theater bei einer Gastspielverpflichtung nicht im Wesentlichen über die Arbeitskraft des Gastkünstlers verfügen kann, sondern der Künstler auch während des zeitlichen Rahmens des Gastspielvertrags seine Arbeitskraft frei und ohne Einfluss des Gastspieltheaters nutzen kann. Für die Abgrenzung spielt es keine entscheidende Rolle, ob ein Künstler allein als Solokünstler oder in einer Gruppe (z. B. im Chor) auftritt und welchen künstlerischen Rang er hat.

Selbstständig tätig nach diesen Grundsätzen sind gastspielverpflichtete

  • Regisseure,
  • Choreographen,
  • Bühnenbildner,
  • Kostümbildner,
  • Instrumentalsolisten, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken,
  • Dirigenten, wenn sie nur vorübergehend für kurze Zeit einspringen, und
  • Aushilfen für Chor und Orchester, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.

Nichtselbstst...

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