Leitsatz

Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin firmiert unter "B-Krankenfahrten". Sie ist Halterin eines Mehrzweckfahrzeugs, das am 1.8.2016 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde, über neun Sitzplätze einschließlich Fahrersitz verfügt und mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestattet ist. Bei Nutzung des Rollstuhlplatzes sind nur drei bis sechs weitere Sitzplätze möglich. Im Fahrzeug sind zur Verankerung eines Rollstuhls drei Rasterschienen installiert.

Das Fahrzeug wurde von der Klägerin ausschließlich zur Beförderung gehbehinderter Personen verwendet. Auf dem weißen Fahrzeug steht in großen Buchstaben "B‐Krankenfahrten" sowie die Telefonnummer ihres Unternehmens.

Das HZA lehnte die beantragte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG ab und setzte Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von jährlich 310 EUR fest.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt (FG Münster, Urteil vom 25.1.2018, 6 K 159/17 Kfz, Haufe-Index 11590939).

 

Entscheidung

Die Revision des HZA führte zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache. Im zweiten Rechtsgang hat das FG Feststellungen zur Krankheit der beförderten Personen und zum Zweck der Fahrten zu treffen.

 

Hinweis

1. Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie, sofern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sind.

2. Die Krankenbeförderung setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Krankheit ist ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der einer medizinischen Behandlung bedarf. Der Krankheitsbegriff des § 33 EStG gilt auch für Zwecke der Kfz-Steuer. Der Begriff der Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit.

Die Behandlungsbedürftigkeit impliziert eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung, wie sie auch den übrigen Merkmalen des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG immanent ist (Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst). Das Gesetz verlangt keinen dringenden Soforteinsatz. Die beförderten Personen müssen aber behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen.

3. Das FG hat den der Krankenbeförderung immanenten Krankheitsbegriff verkannt und es ausreichen lassen, dass das Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung gehbehinderter Personen verwendet wurde, die öffentliche Verkehrsmittel oder private Fahrzeuge ohne fremde Hilfe nicht benutzen konnten. (Geh‐)Behinderung lässt aber nicht zwingend auf Krankheit und die Beförderung behandlungsbedürftiger Personen zum Zweck der Behandlung schließen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.9.2018 – III R 10/18

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