Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt sich um eine pauschalierte Steuer, mit der grds. das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert werden soll. Umfang der Benutzung öffentlicher Straßen und entsprechend verursachte Wegekosten bleiben bei der Bemessung der Steuer für das einzelne Fahrzeug außer Betracht. In den letzten Jahren sind umweltpolitische Überlegungen bei der Besteuerung von Kraftfahrzeugen zunehmend in den Vordergrund getreten. Mit der Reform der Kraftfahrzeugsteuer durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist mit Wirkung vom 23.10.2020 die Förderung der Elektromobilität weiter ausgebaut worden. Darüber hinaus setzt sich der Gesetzgeber mit dieser Reform erstmalig die Vereinbarkeit von Klimaschutz und sozial gerechter Mobilität zum Ziel. Für die kohlendioxid-orientierte Besteuerung sind weiter progressiv gestaffelte Tarife für ab dem 1.1.2021 neu zugelassene Personenkraftwagen eingeführt worden.

Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer sowie sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern liegen seit dem 1.7.2009 beim Bund (Art. 108 Abs. 1 GG).

Zum 1.7.2014 haben die örtlichen Behörden der Zollverwaltung die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den seit dem 1.7.2009 im Wege der Organleihe für den Bund tätigen Landesfinanzbehörden übernommen. Mit gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.4.2014[1] sind die bis zum 30.6.2014 noch anzuwendenden Verwaltungsanweisungen der Länder aufgehoben worden. Nach § 18 Abs. 7 KraftStG wurden Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30.6.2014 begonnen worden waren, von den seit 1.7.2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden, namentlich den Hauptzollämtern, fortgeführt. Mit der Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung ist die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Hauptzollamts für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer normiert worden – § 1 KraftStDV.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Grundlagen für die Besteuerung von Fahrzeugen sind in erster Linie:

  • das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)[2] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002[3], zuletzt geändert durch Art. 1 der SiebtenGesetzes zur Änderung des KraftStG.[4];
  • die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV 2017)[5];
  • Kraftfahrzeugsteuer-Abkommen mit ausländischen Staaten.

Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind die Vorschriften der KraftStDV anzuwenden, dies sind für inländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 3 KraftStG insbesondere folgende Vorschriften:

§ 3 KraftStDV – Steuererklärung-, § 4 KraftStDV – Anhängerzuschlag-, § 5 – Mitwirkung der Zulassungsbehörden – und § 7 KraftStDV – Steuervergünstigungen -.

Durch die Vorschrift des § 8 KraftStDV – Besondere Kennzeichen – ist sichergestellt, dass die Anwendungsvorschriften für die Kraftfahrzeugbesteuerung inländischer Fahrzeuge auch bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, Anwendung finden. Für ausländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStDV stellt die Vorschrift des § 9 KraftStDV sicher, dass auch für ausländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStG die §§ 3 bis 7 KraftStDV grundsätzlich Anwendung finden.

Die §§ 2 und 5 KraftStDV normieren hierbei die Mitwirkungspflichten weiterer Behörden – Bundesamt für Güterverkehr und Zulassungsbehörden – bei dem Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.

Darüber hinaus enthalten die §§ 10 bis 14 KraftStDV Spezialvorschriften zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens bei ausländischen Fahrzeugen. Hierbei spielt die Steuerkarte, die nach § 11 Abs. 1 S. 2 KraftStDV als Kraftfahrzeugsteuerbescheid gilt, eine zentrale Rolle. Auf dieser Steuerkarte quittiert das Hauptzollamt (HZA), als für Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die Steuerentrichtung. Weiter enthalten die §§ 15, 16 KraftStDV besondere Verfahrensvorschriften, die in Fällen widerrechtlicher Benutzung i. S. d. § 2 Abs. 5 KraftStG zur Anwendung kommen.

Daneben haben die Vorschriften des Verkehrsrechts über die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG eine besondere Bedeutung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fahrzeug-Zulassungsverordnung[6]FZV – und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung[7]StVZO. Im Rahmen der Anwendung der verkehrsrechtlichen Vorschriften haben auch die Festlegungen der Zulassungsbehörden[8] Auswirkungen auf die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind die Festlegungen der Zulassungsbehörden für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten auch für das Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich.

Nach § 5 KraftStDV sind die Zulassungsb...

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