(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

 

1.

nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus

 

a)

neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt[1] [Bis 31.12.2020: 1] oder mehr als 50 Megawatt,

 

b)

modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt[2] [Bis 31.12.2020: 1] oder mehr als 50 Megawatt oder

 

c)

nachgerüsteten KWK-Anlagen,

 

2.

nach den §§ 7a bis 7c[3] [Bis 26.07.2021: 7d] und 8a[4] [Bis 13.08.2020: nach § 8a] in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus

 

a)

neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt[5] [Bis 31.12.2020: 1] bis einschließlich 50 Megawatt oder

 

b)

modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt[6] [Bis 31.12.2020: 1 Megawatt] bis einschließlich 50 Megawatt, wenn

aa)

die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher [Bis 16.05.2019: elektrischer KWK-] [7]Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

bb)

die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.

 

(2)[8] 1Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt[9] [Bis 31.12.2022: mehr als 1] bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. 2Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.

Bis 31.12.2020:

(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a, 7c, 7d und[10] [Bis 13.08.2020: §] [11] 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Gestrichen durch Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019. Anzuwenden bis 16.05.2019.
[8] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[9] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[10] Eingefügt durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden ab 14.08.2020.
[11] Gestrichen durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz). Anzuwenden bis 13.08.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge