Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Konsignationslager ist dem Grunde nach ein Auslieferungslager eines Unternehmers. Während beim reinen Auslieferungslager der künftige Kunde noch nicht feststeht, ist dies beim Konsignationslager anders. Der Kunde steht grundsätzlich beim Verbringen des Gegenstandes in das Lager bereits fest.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In folgenden Gesetzesfundstellen sind Regelungen im Zusammenhang mit dem Konsignationslager zu finden:§ 1a UStG, § 3 UStG, § 6a UStG, § 6b UStG, § 10 UStG, § 14 UStG, § 14a UStG, § 22 Abs. 4f UStG, § 22 Abs. 4g UStG.

1 Wozu wird ein Konsignationslager geführt?

Die Gründe, ein Konsignationslager in einem anderen Staat zu führen, liegen darin, schnell vor Ort die Ware für den Kunden bereitzuhalten. Wenn die Ware erst in Deutschland bestellt und dann in einen anderen Staat befördert werden müsste, ist dies unter Umständen zu zeitaufwendig. Der Vorteil des Konsignationslagers ist deshalb so gut wie ausschließlich der Zeitfaktor.

2 Umsatzsteuerliche Einordnung

Das Konsignationslager wird ab 2020 EU-weit erstmalig einheitlich geregelt.[1]

In Deutschland ist die EU-Richtlinie mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umgesetzt worden.[2]

Zuvor hatte die Finanzverwaltung bereits mit BMF-Schreiben übergangsweise auf diese neue Situation reagiert und den Kern der Neuregelung schon vorweggenommen.[3] Die BMF-Schreiben waren darüber hinaus eine Reaktion auf die oberste deutsche Rechtsprechung.[4]

Die Abwicklung nach der Neuregelung erfolgt im Kern, wenn der Abnehmer feststeht ist, wie folgt:

  • Die Lieferant im einen EU-Mitgliedstaat erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung als wäre die Lieferung ohne dem zwischengeschalteten Konsignationslager erfolgt.
  • Der unternehmerische Erwerber im anderen EU-Mitgliedstaat hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Demgegenüber war die deutsche Altregelung bis Ende 2019 im Kern wie folgt abzuwickeln:

  • Der Lieferant erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund eines sog. innergemeinschaftlichen Verbringens.
  • Der Lieferant hat im anderen EU-Mitgliedstaat aus deutscher Sicht zudem einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und muss sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren.
  • Der Lieferant tätigt bei Entnahme aus dem Konsignationslager aus deutscher Sicht eine inländische Lieferung in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat.
  • Da aber noch keine einheitliche Regelung vorlag, konnte im anderen Land eine andere umsatzsteuerliche Regelung gelten.
[1] Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates v. 4.12.2018, ABl. L 311/3.
[2] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451.

3 Neuregelung ab 2020

3.1 EU-Richtlinie

In Art. 17a der MwStSystRL 2020 wird der Begriff des Konsignationslagers wie folgt definiert:

  1. Gegenstände werden von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen zur Übernahme des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist;
  2. der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, hat in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung;
  3. der Steuerpflichtige, an den die Gegenstände geliefert werden sollen, hat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, und sowohl seine Identität als auch die ihm von diesem Mitgliedstaat zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind dem unter Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;
  4. der Steuerpflichtige, der die Gegenstände versendet oder befördert, trägt die Verbringung der Gegenstände in ein für die Konsignationslagerregelung vorgesehenes Register ein und nimmt die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände erwirbt, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesen wurde, in die Zusammenfassende Meldung auf.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Sachverhalt folgendermaßen abgewickelt:

  • Der Lieferant erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung als wäre die Lieferung ohne das zwischengeschaltete Konsignationslager erfolgt. Insbesondere findet kein innergemeinschaftliches Verbringen statt.
  • Der Erwerber im anderen EU-Mitgliedstaat hat einen innergemeinschaftlichen Er...

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