(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.

 

(2) 1Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. 2Gesetze, die die Gemeinden zur Erhebung von Steuern verpflichten, bleiben unberührt.

 

(3) Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können Hundesteuer für das Halten von Hunden erheben.

 

(4) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können eine Vergnügungsteuer erheben.

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