A. Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 409 AO stimmt nahezu wortgleich mit der Vorläuferbestimmung des § 446 RAO überein, der im Zuge mit der Einführung der Steuerordnungswidrigkeiten durch Art. 1 Nr. 1 des 2. AOStrafÄndG v. 12.8.1968[2] in die RAO eingefügt wurde. Allein das Wort "Finanzamt" wurde durch "Finanzbehörde" ersetzt. Erfasst werden damit auch das HZA und die Familienkasse (s. Rz. 4).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Sachlich zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde, die das Gesetz bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Gemäß § 409 Satz 1 AO unter Verweisung auf § 387 Abs. 1 AO ist das die FinB, die die betreffende Steuer verwaltet. Durch die weitere Verweisung des § 409 Satz 2 AO auf § 387 Abs. 2 AO ist dies bei einer Zuständigkeitskonzentration – wie in aller Regel – die gemeinsame Bußgeld- und Strafsachenstelle bei einer FinB. Auf die Erl. zu § 387 wird verwiesen.

Die Zuständigkeit der FinB entspricht damit derjenigen bei Steuerstraftaten. Dadurch wird eine unterschiedliche Behördenzuständigkeit bei der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten vermieden, denn oft hängt die Zuordnung des vorwerfbaren Verhaltens allein von der subjektiven Tatseite bei §§ 370, 378 AO ab (s. § 370 Rz. 602 f.; § 378 Rz. 55 ff.)[4]. Wegen der Sachnähe und der Fachkompetenz der Ermittlungsbehörde ist diese Zuständigkeitsverweisung zweckmäßig und begründet damit eine Regelkompetenz der FinB (auch) für diesen Bereich (zu den Ausnahmen s. Rz. 7).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] BGBl. I 1968, 953; Webel in JJR9, § 409 AO Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

B. Zuständigkeit zur Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten

I. Finanzbehörde

Ergänzender Hinweis: Nr. 105–112 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 105 ff.)

1. Steuerordnungswidrigkeiten

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Verfolgungskompetenz der FinB gem. § 409 AO AO i.V.m. §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 387 AO erstreckt sich auf die in § 377 Abs. 1 AO genannten Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (vgl. auch die Auflistung in Nr. 105–108 AStBV (St) 2023; s. AStBV Rz. 105 ff. sowie § 377 Rz. 11 ff.).

Danach sind dies insbesondere[2]

 

Rz. 3.1

[Autor/Stand] Keine Steuerordnungswidrigkeit ist die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG[4] (s. § 377 Rz. 14).

 

Rz. 3.2

[Autor/Stand] Nach h.M. stellen auch die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 160 StBerG und die Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161–163 StBerG keine Steuerordnungswidrigkeiten dar (s. § 377 Rz. 14).[6] Gleichwohl ist die FinB für deren Verfolgung und Ahndung zuständig (§ 164 StBerG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 409 AO Rz. 8 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[4] Tormöhlen in HHSp., § 409 AO Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[6] Ebenso Rüping in HHSp., § 377 AO Rz. 17; Hunsmann in Rolletschke/Kemper/Roth, § 377 AO Rz. 14; Webel in Schwarz/Pahlke, § 377 AO Rz. 5; Bach in ERST, § 377 AO Rz. 8; wohl auch Krumm in Tipke/Kruse, § 377 AO Rz. 9 f.; a.A. Jäger in Klein16, § 377 AO Rz. 2.

2. Sachliche Zuständigkeit (§ 409 Satz 1 AO)

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Sachlich zuständig i.S.d. § 409 Satz 1 AO i.V.m. 387 Abs. 1 AO ist die FinB, die die betreffende Steuer verwaltet (s. § 387 Rz. 7 f.). Das ist bei Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern das HZA, beim Kindergeld die Familienkasse und ansonsten das FA, z.B. bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung in Bezug auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer (§ 16 AO, § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 2 FVG) und die Rentenversicherung Bund für Ordnungswidrigkeiten nach § 50f EStG (s. Rz. 3.1).

 

Rz. 4.1

[Autor/Stand] Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG regelt § 12 Abs. 1 SchwarzArbG die Zuständigkeit der Zollbehörden. Das sind in der Regel die Landkreise bzw. Landratsämter und kreisfreien Städte (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). Dabei geht es um die Ahndung von Verstößen gegen die Verpflichtung zur Anzeige eines stehenden Gewe...

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