Ergänzender Hinweis:

Nr. 25 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 25).

A. Allgemeines

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 390 AO entspricht inhaltlich der Vorläuferbestimmung des § 425 RAO 1967; es wurden lediglich die Begriffe "Finanzamt" und "Oberfinanzdirektion" durch "Finanzbehörde" und "Behörde" ersetzt[2]. Die davor geltenden Vorschriften, § 393 Abs. 2 RAO 1919 und § 428 Abs. 2 RAO 1931, regelten dagegen den Kompetenzvorrang zwischen mehreren örtlich zuständigen FÄ, wobei die abschließende Entscheidung der "gemeinschaftlich vorgesetzten Behörde" oblag[3].

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Nach den in den §§ 387389 AO getroffenen Zuständigkeitsregelungen ist es möglich, dass mehrere FinB für die Verfolgung einer Steuerstraftat sachlich oder örtlich zuständig sind.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 390 Abs. 1 AO löst das Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren zuständigen FinB dahin auf, dass es derjenigen den Vorrang einräumt, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat (Grundsatz der Priorität). Dieser Grundsatz dient zum einen der Beschleunigung des Verfahrens und verhindert doppelten Verwaltungsaufwand. Andererseits liegt es auch im Interesse des Beschuldigten, vor unnötigen Belastungen im Strafverfahren bewahrt zu werden. Die Ermittlungen werden danach von der FinB allein weiterbetrieben, die zuerst das Strafverfahren wegen der Tat eingeleitet hat (vgl. § 397 AO)[6].

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Zuständigkeit der verdrängten Behörde erlischt jedoch nicht, sondern sie ruht. Sie kann, wie es sich aus § 390 Abs. 2 AO ergibt, wieder aufleben[8]. Danach kann im Einzelfall eine abweichende Zuständigkeit sachdienlich sein.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Zuständigkeitsregelung des § 390 AO ist mit § 25 AO vergleichbar, der für das Besteuerungsverfahren gilt. Entsprechende Regelungen finden sich für die Gerichte im Strafverfahren in § 12 StPO (gem. § 143 GVG auch für die StA), in § 39 OWiG für Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren und in § 3 Abs. 2 VwVfG für das allgemeine Verwaltungsverfahren.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit gilt der Prioritätsgrundsatz über § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend. Des Weiteren gilt § 390 AO aufgrund der Verweisungsvorschriften des § 128 BranntwMonG (galt bis Ende 2017) und des § 164 Satz 2 StBerG sowie des § 12 Abs. 2 FVG. Zu sonstigen Verweisungen bei sog. Analogtaten s. § 386 Rz. 55 ff. und § 388 Rz. 7.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. Begr. BT-Drucks. V/1812, 31.
[3] Vgl. Bülte in HHSp., § 390 AO Rz. 1, 2.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

B. Die Zuständigkeitsregelung des § 390 Abs. 1 AO

I. Mehrfache sachliche Zuständigkeit

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Eine mehrfache sachliche Zuständigkeit (§ 387 AO) kann bspw. eintreten, wenn die zu verfolgende Straftat im prozessualen Sinne des § 264 StPO (s. Rz. 17) mehrere Steuerarten betrifft, die von verschiedenen FÄ oder HZÄ verwaltet werden (vgl. Nr. 25 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25), wie es aus einer Zuständigkeitskonzentration folgen kann (z.B. nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG; s. § 387 Rz. 44 ff.), so z.B. bei der Hinterziehung von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer oder von Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern[2].

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Im Verhältnis Bundes- und Landes-FinB ist eine Konkurrenzsituation i.S.d. § 390 Abs. 1 AO nahezu ausgeschlossen, da die Zuständigkeiten bei der Verwaltungshoheit (vgl. Art. 108 Abs. 1, 2 GG, §§ 5, 12, 17 FVG), selbst in Fällen der Mischverwaltung (vgl. Art. 108 Abs. 4 GG, §§ 18, 19 FVG), gesetzlich klar gegeneinander abgegrenzt sind[4]. Bei unberechtigtem mehrfachen Bezug von Kindergeld können allerdings die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und die des öffentlichen Dienstes des jeweiligen Landes zur Verfolgung der Steuerhinterziehung zuständig sein[5]. Eine gleichzeitige Zuständigkeit ist auch denkbar, wenn jemand sowohl in Besitz- und Verkehrssteuersachen als auch in Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten unerlaubt Hilfe i.S.v. §§ 160, 164 Satz 2 StBerG geleistet haben soll[6].

 

Rz. 9

[Autor/Stand] § 390 Abs. 1 AO findet keine Anwendung im Verhältnis zwischen der Straf- und Bußgeldsachenstelle i.S.d. § 387 Abs. 2 AO und den einzelnen angeschlossenen FÄ bzw. HZÄ (s. § 387 Rz. 35 f.). Letztere behalten zwar eine Notzuständigkeit gem. § 399 Abs. 2 AO (s. § 387 Rz. 41), die Verfahrensherrschaft liegt aber gleichwohl bei der zentralen BuStra[8].

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Ebenso wenig gilt § 390 Abs. 1 AO im Verhältnis FA und Steufa bzw. HZA und ZFA, da die Fahndung keine Steuern verwaltet und nicht als "Finanzbehörde" in § 386 Abs. 1 Satz 2 AO aufgeführt ist (s. § 387 Rz. ...

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