
Rz. 311
[Autor/Stand] § 3 GwG definiert, wer wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. GwG ist. Es wird zwischen natürlichen Personen (Abs. 1), bestimmten juristischen Personen (Abs. 2), rechtsfähigen Stiftungen und weiteren Rechtsgestaltungen (Abs. 3) unterschieden. § 3 Abs. 4 GwG stellt klar, dass beim Handeln auf Veranlassung zu den wirtschaftlich Berechtigten der Veranlasser der Transaktion zählt.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Steuer Office Gold 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen