BMF, 4.12.2000, IV A 2 - S 2770 - 3/00

Zur Anwendung der BFH-Urteile vom 9.6.1999 (I R 43/97 und I R 37/98, BFH/NV 2000 S. 347) gilt Folgendes:

Die Grundsätze der BFH-Urteile sind bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden. Vergleichbare Fälle sind weiterhin im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Regelung offen zu halten. Die Veranlagungen bzw. Steuerfestsetzungen und gesonderte Feststellungen sind deshalb auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung Abschn. 52 Abs. 6 KStR 1995,Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998) unter Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO) durchzuführen.

Auf Grund des Auftrags des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 16. Mai 2000 – Drucksache 14/3366) werden die Regelungen über die steuerliche Organschaft insgesamt überprüft. Es ist zu erwarten, dass eine gesetzliche Regelung erfolgt, die eventuell auch die Vergangenheit mit einbezieht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG § 14

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1571

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