1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage ZVE dient der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und führt daher unmittelbar zur Festsetzung der Steuer. Zu diesem Zweck werden die Besteuerungsgrundlagen in dieser Anlage gesammelt. Soweit die Besteuerungsgrundlagen in anderen Anlagen ermittelt werden, wird das Ergebnis dieser Ermittlung in die Anlage ZVE übernommen.

Die Anlage ZVE ist von allen Stpfl. auszufüllen, die ein Einkommen zu erklären haben. Dies sind unbeschränkt und beschränkt Stpfl. aller Rechtsformen, ohne Rücksicht, ob es sich um deutsche oder ausländische Rechtsformen handelt, sowie steuerbefreite Körperschaften, die wegen Unterhaltens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus sonstigen Gründen (z. B. Berufsverbände, die Mittel zur Unterstützung politischer Parteien einsetzen) KSt zu entrichten haben. Die Anlage ZVE ist auch von Investmentfonds auszufüllen, die nach § 6 Abs. 1 InvStG als Zweckvermögen gelten. Gleiches gilt für Spezial-Investmentfonds, die nach § 27 InvStG die Rechtsform eines körperschaftsteuerbaren Sondervermögens oder einer Kapitalgesellschaft haben. Auch Organgesellschaften haben die Anlage ZVE auszufüllen, allerdings nur bis Zeile 45. Von Zeile 43 werden die Werte in Zeile 13 der Anlage OG übertragen und dann dem Organträger zugerechnet.

Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die eine andere Rechtsform haben als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG genannten, und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften können Einkünfte aus allen Einkunftsarten mit Ausnahme der nichtselbstständigen Arbeit und der freiberuflichen Tätigkeit haben. Dementsprechend berücksichtigt die Anlage ZVE in den Zeilen 1–16 Einkünfte aus allen in Betracht kommenden Einkunftsarten. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG aufgezählten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit) können nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben; andere Einkunftsarten kommen für diese Körperschaften nicht in Betracht. Auch Betriebe gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG haben naturgemäß nur gewerbliche Einkünfte.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Der Vordruck ist in die folgenden Abschnitte aufgeteilt:

  • Ermittlung der Summe der Einkünfte (Zeilen 1 – 32), aufgeteilt in mehrere Unterabschnitte;
  • Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Zeilen 33–55);
  • Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Zeilen 56–70);
  • Aufteilung des zu versteuernden Einkommens nach Steuersätzen (Zeilen 71–73);
  • Unterstützung oder Förderung politischer Parteien durch Berufsverbände (Zeilen 74–75);
  • nachzuholender Steuerabzug bei Investmentfonds (Zeilen 76–77).

2 Ermittlung der Summe der Einkünfte

2.1 Vor Zeile 1

In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehören der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 ff. AStG. In den Zeilen 1 ff. sind daher nicht die Gewinne anzugeben, sondern, soweit nicht anders vermerkt, die aus den Gewinnen entwickelten steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, ist die Entwicklung in der Anlage GK vorzunehmen.

Corona-Zuschüsse des Bundes und der Länder (Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Leistungen) fallen im Rahmen der steuerpflichtigen Einnahmen an und sind daher steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung kann sich nur aus den allgemeinen Vorschriften ergeben, z. B. bei gemeinnützigen und anderen steuerbefreiten Körperschaften. Sie sind im Rahmen des Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach Bilanzierungsgrundsätzen, bei Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nach dem Zuflussprinzip, § 11 EStG, zu erfassen. Eine Ausnahme besteht nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG, bei denen die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten sind. Die Corona-Zuschüsse sind in Zeile 40 der Anlage WA aufzuführen.

Ausländische Einkünfte müssen bei den in den einzelnen Zeilen einzutragenden Einkommensteilen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Einkünfte müssen also um nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte gemindert und um nach DBA nicht abzugsfähige ausländische Verluste erhöht sein. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschieht dies in der Anlage GK, für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat die Ermittlung auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Bei den anderen Einkünften müssen die in Anlage ZVE eingetragenen Einkünfte entsprechend korrigiert worden sein. Im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte und die darauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer werden in Zeilen 3–30 der Anlage AESt ermittelt. Die ausländischen Einkünfte sind jeweils der Einkunftsart zuzuordnen, zu der sie gehören. Die Einkünfte sind um ausländische Steuern, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, z...

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