1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage ÖHK ist aufgrund der Sonderregelungen für Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht (Eigengesellschaften), notwendig. Wenn bei solchen Eigengesellschaften nachweislich nur juristische Personen des öffentlichen Rechts die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen, stellt das Unterhalten des Dauerverlustbetriebs nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Stattdessen werden der Verlustausgleich und der Verlustabzug nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG eingeschränkt. Dazu hat eine Aufteilung des Geschäfts der Eigengesellschaft in Sparten zu erfolgen, und zwar in die 3 Gruppen:

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Hoheitsbetrieb[1];
  • Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammengefasst werden können, wobei jede zusammenfassbare Tätigkeit eine eigene Sparte bildet[2];
  • alle übrigen Tätigkeiten, die eine einheitliche Sparte bilden.

Zur Sparteneinteilung und Spartentrennung BMF v. 12.11.2009.[3]

Verlustausgleich und -abzug sind nach § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG auf die jeweilige Sparte beschränkt. Daher dürfen Verluste einer Sparte nicht mit positiven Einkünften einer anderen Sparte verrechnet werden. Der damit notwendig werdenden Aufgliederung der Ergebnisse der Kapitalgesellschaft auf die einzelnen Sparten sowie der Dokumentation des Verlustabzugs innerhalb der einzelnen Sparte dient die Anlage ÖHK.[4]

Bei Organschaftsverhältnissen ist die Spartentrennung auf der Ebene des Organträgers, der eine Kapitalgesellschaft ist, vorzunehmen, da ihm die Verluste zuzurechnen sind. Die Sparten sind dabei auf der Ebene des Organträgers zu bilden. Gleichartige Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft oder von zwei Organgesellschaften sind dabei in einer einheitlichen Sparte zusammenzufassen. Organgesellschaften haben jedoch die Anlage ÖHK ebenfalls auszufüllen. Die Zusammenfassung mit gleichartigen Tätigkeiten des Organträgers oder anderer Organgesellschaften erfolgt erst auf der Ebene des Organträgers.

Organträger, die auch Organgesellschaften sind (Organschaftsketten), haben für jede Sparte, die ihre Organgesellschaften unterhalten, die Anlage ÖHK auszufüllen. Über eine Zusammenfassung der Sparten ist erst auf der Ebene des obersten Organträgers zu entscheiden. Die Anlage ÖHK haben vorrangig Kapitalgesellschaften auszufüllen, da § 8 Abs. 9 KStG nur für diese Rechtsform gilt. Daneben haben auch Betriebe gewerblicher Art diese Anlage auszufüllen und damit die Spartentrennung durchzuführen, wenn sie als Organträger für eine Eigengesellschaft fungieren. Die Verrechnung der Verluste einer Eigengesellschaft, die eine Organgesellschaft ist, erfolgt auf der Ebene des Organträgers, des Betriebs gewerblicher Art. Daher muss die Verlustzuordnung zu den einzelnen Sparten auf der Ebene des Betriebs gewerblicher Art als Organträger erfolgen. Die eigenen Ergebnisse des Betriebs gewerblicher Art sind dabei nicht weiter aufzugliedern, da dieser wegen des grundsätzlichen Verbots der Zusammenfassung mehrerer nicht gleichartiger Tätigkeiten nach § 4 Abs. 6 KStG immer nur eine Sparte haben kann. Verluste einer Sparte der Eigengesellschaft können nicht mit Gewinnen des Betriebs gewerblicher Art verrechnet werden, soweit sie nicht zu der gleichen Sparte gehören. Soweit die Sparte des Betriebs gewerblicher Art Dauerverluste erzielt, ist er als Organträger nicht geeignet, sodass es nicht zur Zurechnung der Tätigkeit der abhängigen Gesellschaften kommt. Eine Spartentrennung ist daher nicht erforderlich.

Ist die Eigengesellschaft bzw. der Betrieb gewerblicher Art an einer Personengesellschaft beteiligt, kann auch diese Beteiligung eine selbstständige Sparte bilden.

Die Anlage ÖHK ist eine Anlage zum Vordruck KSt 1, zum Verlustfeststellungsbescheid sowie zur gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Der Vordruck enthält, neben den Angaben im Kopf, 4 Teile. Der erste Teil (Zeilen 1–11) enthält die Bezeichnung und die genaue Beschreibung der jeweiligen Sparte, um sicherzustellen, dass die Verlustverrechnung nur innerhalb der gleichen Sparte erfolgt, und um zu verhindern, dass Sparten, die nicht gleichartig sind, zu einer einheitlichen Sparte zusammengefasst werden. Der zweite Teil (Zeilen 21–214) ordnet den Gesamtbetrag der Einkünfte der Eigengesellschaft der jeweiligen Sparte zu. Im dritten Teil wird in den Zeilen 215–233 ermittelt, welcher Teil des Verlusts der einzelnen Sparte im laufenden Wirtschaftsjahr abziehbar ist. Der vierte Teil (Zeilen 234–239) enthält schließlich die Entwicklung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags pro Sparte.

Für jede Sparte einer Eigengesellschaft ist eine gesonderte Anlage ÖHK auszufüllen.

Der BFH hat die Frage, ob die Regelung über Dauerverluste nach § 8 Abs. 7, 9 KStG, wonach die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung ni...

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