1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist eine Anlage zu der Steuererklärung KSt 1 von Wirtschaftsförderungsgesellschaften. Diese Anlage ist von Wirtschaftsförderungsgesellschaften aller zivilrechtlichen Rechtsformen abzugeben. Laut Finanzverwaltung[1] sollen jedoch nur Kapitalgesellschaften erklärungspflichtig sein.[2]

Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 25 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie ihr Vermögen und ihre Überschüsse nur zur Erreichung des von ihnen verfolgten Wirtschaftsförderungszwecks verwenden. Sie müssen daher ausschließlich der Wirtschaftsförderung dienen. Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO schließt die Steuerfreiheit in vollem Umfang aus. Da es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig um Kapitalgesellschaften handelt, kann der Freibetrag nach § 24 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG nicht angesetzt werden. Bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind auch die Anlagen GK und ZVE abzugeben.

Gewerbesteuerfreiheit besteht nach § 3 Nr. 25 GewStG, wenn die Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Die Steuererklärung KSt 1 und die Anlage WiFö sind, da nach der Ansicht der Finanzverwaltung nur Kapitalgesellschaften erklärungspflichtig sind, für jedes Jahr abzugeben. In der Anlage WiFö werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung abgefragt, sodass das Finanzamt prüfen kann, ob Steuerfreiheit besteht. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Unterlagen, wie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht bzw. Tätigkeitsbericht beizufügen.

Der Vordruck ist in 2 Abschnitte eingeteilt:

  • Steuerbefreite Tätigkeit (Zeilen 1–39);
  • Vermögensbindung (Zeilen 43–52).

Zur Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung S. 7.

2 Steuerbefreite Tätigkeit

2.1 Vor Zeilen 1–42

In den Zeilen 1–42 sind Angaben zu den Tätigkeiten der Wirtschaftsförderungsgesellschaft zu machen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Tätigkeit über den steuerlich zulässigen Bereich hinausgeht oder nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG nennt als begünstigte Tätigkeiten Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Altlastsanierung. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Auch vergleichbare Maßnahmen können unter die Steuerbefreiung fallen. Die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft muss unmittelbar und direkt auf die Förderung der Wirtschaft gerichtet sein. Maßnahmen, die nur mittelbar die Ansiedlung von Unternehmen begünstigen, genügen nicht.[1]

2.2 Zeile 1

In dieser Zeile ist der räumliche Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsförderungsgesellschaft durch Angabe der Region oder der Kommune abzugrenzen.

2.3 Zeile 2

In dieser Zeile ist die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft anzugeben. Die Tätigkeit muss der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur in dem in Zeile 1 genannten räumlichen Wirkungskreis dienen. Die Anlage sieht nur eine Zeile für 1 Ziel vor (z. B. Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze, Sanierung von Altlasten). Verfolgt die Wirtschaftsförderungsgesellschaft weitere Ziele, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem gleichen Schema zu machen.

2.4 Zeilen 3–4

Diese Zeilen bleiben frei.

2.5 Zeile 5

In Zeile 5 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Tätigkeit über den zur Erreichung des Zwecks der Wirtschaftsförderungsgesellschaft notwendigen Umfang hinausgeht. Die Tätigkeit muss sachlich und zeitlich eng umgrenzt sein.[1] Problematisch ist insbesondere die Abgrenzung zu einer laufenden Unternehmensberatung, die steuerschädlich wäre und daher zum Verlust der Steuerbefreiung führen würde. Einzelangaben hierzu sind in den Zeilen 6–7 zu machen.

2.6 Zeilen 6–7

In Zeilen 6–7 ist anzugeben, ob neben den in Zeile 2 bzw. den zusätzlichen Zeilen angegebenen Tätigkeiten noch andere Ziele verfolgt werden. In Zeile 7 ist eine dieser Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen. Unterhält die Wirtschaftsförderungsgesellschaft noch weitere Tätigkeiten, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem gleichen Schema zu machen.

2.7 Zeilen 8–11

Diese Zeilen bleiben frei.

2.8 Zeile 12

In dieser Zeile sind Einzelangaben zu den von der Wirts...

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