Kurzbeschreibung

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht lediglich darüber, wer in welchem Umfang die Kosten trägt. Bei einseitiger Erledigungserklärung prüft das Gericht, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.

Vorbemerkung

Die Hauptsache ist erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein außerprozessuales Ereignis eingetreten ist, durch das unmittelbar das gesamte im Klageantrag geltend gemachte Begehren objektiv gegenstandslos geworden ist, z.B. wenn das FA dem Klagebegehren entspricht und den angefochtenen Bescheid aufhebt. Das den Rechtsstreit erledigende Ereignis führt jedoch nicht automatisch zur Verfahrensbeendigung. Hinzukommen müssen entsprechende Erledigungserklärungen der Beteiligten. Nur dann kann sich das FG auf die Kostenentscheidung beschränken.

Übereinstimmende Erledigungserklärungen

Erklären beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, hat das FG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen, d.h., das FG entscheidet summarisch anhand des bisherigen Sach- und Streitstands, welche Partei in welchem Umfang voraussichtlich unterlegen wäre ((hypothetischer Verfahrensausgang). Dabei folgt das Gericht regelmäßig einer einvernehmlichen Kostenverteilung der Beteiligten.

Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

Der Rechtsstreit wird dadurch noch nicht beendet. Schließt sich der Beklagte (das Finanzamt) der Erledigungserklärung nicht an, hat das Gericht nunmehr festzustellen, ob Erledigung eingetreten ist. Kommt es zu dem Ergebnis, dass Erledigung eingetreten ist, wird dies im Urteil festgestellt. Die Kosten trägt der Beklagte. Ist Erledigung nicht eingetreten, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten trägt dann der Kläger.

Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten

Sie ist lediglich eine Anregung an das Gericht zu prüfen, ob die Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist. Ist dies der Fall und hält der Kläger gleichwohl an seinem Klageantrag fest, d.h., schließt er sich dem Erledigungsantrag des Beklagten nicht an, unterliegt der Kläger mit der Folge der Kostentragung. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Ist die Hauptsache nicht erledigt, wird das Verfahren unverändert fortgesetzt. Die einseitige Erledigungserklärung des FA wirkt sich nicht auf die Kosten aus.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

Klagemuster: Erledigungserklärung im Klageverfahren

Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An das

Finanzgericht XY

X-Straße

B-Stadt

 

In dem Finanzgerichtsstreit

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 20..

Aktenzeichen VI K ...

erkläre ich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Ich beantrage, die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt aufzuerlegen.

Begründung

Das Finanzamt hat dem Begehren des Klägers durch Änderung des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang entsprochen[1] Gemäß § 138 Abs. 2 FGO hat das Finanzamt die Kosten zu tragen. Die Tatsachen, die zur Änderung geführt haben, waren dem Finanzamt bekannt. Ein Verschulden des Klägers im Sinne von § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO liegt nicht vor.

 

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)

Anlage

Kopie dieses Schriftsatzes

[1] Hat das FA in dem Änderungsbescheid dem Klagebegehren nur teilweise entsprochen, sind die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen (§ 138 Abs. 2 Satz. 1, § 136 Abs. 1 FGO).

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