Leitsatz

Eine Kirchensteuererstattung ist auch dann zurückzutragen, wenn die Erstattung auf einem Steuererlass durch die Kirchenverwaltung beruht. Der Sonderausgabenabzug des Erstattungs- und ursprünglichen Zahlungsjahres ist zu mindern

 

Sachverhalt

Wird dem Steuerpflichtigen Kirchensteuer erstattet, so ist der bereits gewährte Sonderausgabenabzug aufzuheben. Hierzu erfolgt zunächst im Erstattungsjahr eine Verrechnung mit der gezahlten Kirchensteuer, danach wird der Sonderausgabenabzug des ursprünglichen Zahlungsjahres gemindert.

Im Streitfall zahlte ein Steuerpflichtiger im Jahr 2003 einen Kirchensteuerbetrag von 22.775 EUR. Erst im Jahr 2004 erließ die Kirchenverwaltung ihm einen Betrag von 9.676 EUR. Das Finanzamt verrechnete die Kirchensteuererstattung mit der gezahlten Kirchensteuer des Jahres 2004, sodass sich kein Sonderausgabenabzug mehr ergab. Trotz der Verrechnung verblieb ein Erstattungsüberhang. Dieser wurde in das Jahr 2003 zurückgetragen - in das Jahr der ursprünglichen Zahlung.

Gegen diese Vorgehensweise wendet sich der Steuerpflichtige mit einer Klage. Seiner Argumentation nach dürfe der Erstattungsüberhang nicht zurückgetragen werden, da der Erlassbescheid der Kirchenverwaltung keine Rückwirkung entfalte. Die Rückwirkung sei lediglich bei Erstattungen aufgrund fehlender Kirchensteuerpflicht oder späterer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage gegeben, nicht aber bei einem Steuererlass. Mithin verstoße der Rücktrag gegen § 11 EStG, da es sich bei der Erstattung um "negative Ausgaben" handele.

 

Entscheidung

Das Gericht gab dem Steuerpflichtigen nicht Recht. Der Erstattungsbetrag könne zunächst mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr verrechnet werden. Anschließend sei es zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile zulässig, den Sonderausgabenabzug des Zahlungsjahres in Höhe des Erstattungsüberhangs rückwirkend zu mindern. Die Erstattung von Kirchensteuer sei ein rückwirkendes Ereignis. Da der Steuerzahler durch die Erstattung nicht mehr tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei, müsse der Sonderausgabenabzug rückgängig gemacht werden.

Auf den Rechtsgrund der Erstattung komme es hingegen nicht an. Auch die Anwendbarkeit des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG verneinte das Gericht mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung.

 

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 24/08)

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 07.04.2008, 1 K 149/07

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