(1) 1Die Kirchensteuer vom Grundeigentum (Kirchengrundsteuer) wird in Höhe eines Prozentsatzes der Grundsteuermessbeträge des Grundeigentums der bzw. des Kirchensteuerpflichtigen bemessen, sofern dieses Grundeigentum auf dem Gebiet einer in Schleswig-Holstein gelegenen Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland liegt. 2In glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen bemisst sich die Kirchengrundsteuer für das Kirchenmitglied nach seinem Anteil am Grundsteuermessbetrag.

 

(2) Die Kirchensteuern vom Grundeigentum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Kirchensteuer A) und für sonstige Grundstücke (Kirchensteuer B) können einzeln oder nebeneinander erhoben werden.

 

(3) Das Landeskirchenamt kann für die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundeigentum Verwaltungsvorschriften erlassen.

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