(1) Vor Erhebung der Klage beim Finanzgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Einspruchsverfahren nachzuprüfen.

 

(2) Der Einspruch ist im Land Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt zu erheben.

 

(3) 1Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und bekannt zu geben. 2Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 12 Absatz 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat über den Einspruch.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge