1Die Kirchensteuern werden für das Kalenderjahr erhoben. 2Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. 3Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. 4Die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erfolgt nach Maßgabe des § 51 a Absatz 2 c des Einkommensteuergesetzes. 5Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kaptialertragsteuer erhoben wird, die Einkommensteuer für Kaptalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuerabzug abgegolten ist und diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32 d des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden; die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist dann neben der Kirchensteuer nach Satz 2 zu erheben.

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