(1) 1Die evangelisch-lutherische Kirche und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern aufgrund eigener Steuergesetze und -verordnungen. 2Diese gelten für alle Glieder der evangelisch-lutherischen Kirche oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.
(2) Die Kirchen regeln
1. |
die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich, |
2. |
die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1, |
3. |
das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich, |
4. |
das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden. |
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