(1) 1Die evangelisch-lutherische Kirche und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern aufgrund eigener Steuergesetze und -verordnungen. 2Diese gelten für alle Glieder der evangelisch-lutherischen Kirche oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.

 

(2) Die Kirchen regeln

 

1.

die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich,

 

2.

die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1,

 

3.

das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,

 

4.

das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.

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